EEG-Umlage sinkt 2018 leicht

Die EEG-Umlage wird jährlich Mitte Oktober für das folgende Kalenderjahr von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von gutachterlichen Prognosen bekannt gegeben. Die Bundesnetzagentur überwacht die ordnungsgemäße Ermittlung.

Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.

Für 2017 lag die Umlage für Endverbraucher bei 6,88 Cent/kWh.

Für das Jahr 2018 rechnen die Übertragungsnetzbetreiber mit einem weiteren Zubau von
Erneuerbaren-Anlagen in Höhe von 8.000 Megawatt. Dadurch steigt die erwartete Erzeugungsmenge aus erneuerbaren Energien auf 204 Terawattstunden. Wie in den vergangenen Jahren enthält die EEG-Umlage im kommenden Jahr eine Liquiditätsreserve, die als Absicherung gegen negative Kontostände und gegen Liquiditätsrisiken dienen. Die Reserve wurde im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 6 Prozent belassen.

Leichter Rückgang der Umlage

Der fortlaufende Zubau der erneuerbaren Stromerzeugung im Jahr  2018, insbesondere im Bereich der Offshore- und Onshore-Windanlagen, führt zu höheren Kosten. Dieser umlagesteigernde Effekt wird jedoch durch den prognostizierten Anstieg der Strombörsenpreise sowie die positive Entwicklung des EEG-Kontos ausgeglichen. Im Ergebnis ergibt sich ein leichter Rückgang der EEG-Umlage auf 6,792 Cent/kWh

Infolge der Reformen der letzten vier Jahre ist es gelungen, die EEG-Umlage und die Strompreise stabil zu halten. Der durchschnittliche Strompreis für einen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch lag am Beginn der Legislaturperiode (2014) bei 29,14 Cent/kWh. 2017 liegt der durchschnittliche Preis bei 29,23 Cent/kWh. Diese minimale Steigerung (um 0,09 Cent/kWh) liegt deutlich unter der allgemeinen Inflation.

Gleichzeitig wuchs der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch schneller als je zuvor. Im Jahr 2013 lag er bei 25 Prozent. Im ersten Halbjahr 2017 war er bereits auf 35 Prozent gestiegen (vorläufige Berechnung). Eine Steigerung um 10 Prozentpunkte hatte es in keiner Legislaturperiode seit Einführung des EEGs gegeben.
Weitere Informationen zur Umlage 2018 findet man auf den Seiten von Netztransparenz.de.

Anteilige Begrenzung der EEG-Umlage

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

So kann ein stromkostenintensives Unternehmen bzw. ein Schienenbahnunternehmen nach den §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen.

Ebenfalls gelten für Neugründungen, Umstrukturierungen und Umwandlungen  Sonderregelungen zur Begrenzung (§ 64 Absatz 4 EEG 2017).

Weitergehende Informationen zum Thema EEG-Umlage (z. B. auch zum Antragsverfahren) erhält man auch auf den den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

2017-10-17

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