Beitragsbemessungsgrenzen für die SV steigen 2018

Kürzlich hat das Bundeskabinett die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in den Sozialversicherungen 2018″ beschlossen.

Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung und erfolgt jährlich. Grundlage für die Berechnung für das Folgejahr sind die statistisch ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im jeweiligen Vorjahr.

Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung  werden anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2016 bestimmt:

  • das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 und das vorläufige Durchschnittentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018
  • die in der Sozialversicherung maßgebende Bezugsgröße und Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2018
  • die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018
  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für das Jahr 2018 und
  • der in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitritts

 

Im Jahr 2016 sind Löhne und Gehälter wieder gestiegen. Deshalb wird 2018 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich.

Folgende Änderungen gibt es im Jahr 2018:

Beitragsbemessungsgrenze
Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro pro Monat).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 Euro im Monat in den alten sowie 7.150 Euro im Monat in den neuen Ländern. Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar  59.400 Euro im Jahr (2017: 57.600 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich von 52.200 Euro im Jahr (2017) auf 53.100 Euro im Jahr.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung.
Für 2018 beträgt die Bezugsgröße 3.045 Euro pro Monat in den alten und 2.695 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Übersicht Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018

2017-10-09

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