Kein Bearbeitungsentgelt  bei Unternehmerkrediten

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen für Verbraucher erheben dürfen.

Nun hat das Gericht in zwei Urteilen (BGH-Urteile vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) klargestellt, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Zum Sachverhalt:

Die Verfahren betrafen Unternehmer, die mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge geschlossenen hatten.
Diese enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.
Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand.
Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht.
Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich insbesondere auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.
Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines Unternehmers gilt.

Quelle:
Mitteilung des BGH vom 04.07.2017, Nr. 104/2017

Tipp:

Weil der Kapitalbedarf von Unternehmen deutlich größer ist als bei Verbrauchern, können auch die meist prozentual von der Kreditsumme abhängenden Bearbeitungsgebühren recht hoch sein.

Ein bereits gezahltes Bearbeitungsentgelt sollten von der jeweiligen Bank zurückgefordert werden, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Bis Ende 2017 gilt dies zumindest noch für Gebühren, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden.
Da die neue Rechtsprechung für die Banken mitunter teuer werden könnte, ist natürlich mit Widerstand bei der Rückzahlung der Beträge zu rechnen.  Allerdings bleibt in diesem Fall immer noch der Klageweg, um eine Rückzahlung einzufordern.

2017-09-29

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