MIndestlohn

Mehr Verstöße gegen Mindestlohn

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls geht bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor. Über 6.700 Zöllnerinnen und Zöllner gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor.

Einem Medienbericht zufolge hat die FKS im ersten Halbjahr 2017 2.433 Verstöße gegen den Mindestlohn registriert.
Zum Vergleich: 2016 waren es in diesem Zeitraum 1.711 Verfahren –  ein Anstieg um mehr als 40 %.
27.323 Arbeitgeber wurden bei diesen Kontrollen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 überprüft. Im ersten Halbjahr 2016 waren es laut den Zahlen des Bundesfinanzministeriums nur 19.564.

Dies berichtete die «Süddeutsche Zeitung» unter Berufung auf eine Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Grünen.

Allein wegen nicht gezahlter Mindestlöhne wurden 2.433 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Für Arbeitgeber können solche Ordnungswidrigkeiten teuer werden: Wegen des Nichteinhaltens von Mindestlöhnen wurden 2017 bis Mitte des Jahres Bußgelder von fast 19 Millionen Euro fällig. Im ersten Halbjahr 2016 waren es noch knapp 11,4 Millionen Euro.

Ein Sprecher des Finanzministeriums begründete die besseren Ergebnisse des FKS vor allem mit der veränderten Arbeitsweise. Die “Finanzkontrolle Schwarzarbeit” prüfe nach dem Grundsatz “Qualität vor Quantität”. Ziel sei dabei, mehr als früher “die Bereiche und Branchen ins Visier zu nehmen, in denen am ehesten mit Schwarzarbeit und Mindestlohnverstößen zu rechnen ist und so die besonders großen Betrugsfälle aufzudecken”. Dies führe “zu mehr Ermittlungsverfahren und zu einer Zunahme der festgesetzten Schadenssummen”, sagte der Ministeriumssprecher.

Quelle: Süddeutsche Zeitung, Artikel vom 21.09.2017

Urteil des Bundesarbeitsgericht

Interessant in diesem Zusammenhang auch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16, Pressemitteilung).

Zum Hintergrund:

Die beklagte Firma (Revisionsklägerin) zahlte neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro eine „Zulage nach MiLoG“.
Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für fünf Stunden nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung.
Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an.

Die Klägerin (Revisionsbeklagte) verlangte mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Aus der Urteilsbegründung:
Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden.
Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip).
Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.
Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV ist.
Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem MiLoG kann nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gibt und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

2017-09-25

 

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