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Einstufung von Abfall als Abfall zur Verwertung

Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Dabei genießt der Schutz von Mensch und Umwelt höchste Priorität.

Bei der Verwertung oder Beseitigung von Abfall werden unterschiedliche Behandlungsverfahren angewendet. Sie richten sich nach der Beschaffenheit des Abfalls und dem Behandlungsziel.

Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (Az.: 1 D 341/17) entschieden, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG, wonach als Abfälle zur Verwertung solche Abfälle bezeichnet werden, die verwertet werden, nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verwertungsabsicht, sondern auf die Tatsache der Verwertung abstellt.

Die bloße Absicht späterer Verwertung reiche deshalb nicht aus, um einen Abfall zum Abfall zur Verwertung zu machen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Verwertung des in Rede stehenden Abfalls konkret anstehe. Der Abfallbesitzer müsse konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.

Zum verhandelten Fall:
Der Mieter eines Grundstücks hatte sich rund 100 cbm Bauschutt anliefern lassen.

Gegen eine Verfügung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz, mit der ihm aufgegeben worden war, innerhalb von vier Wochen die auf dem angemieteten Grundstück abgelagerten Bauschuttmassen beseitigen zu lassen, wehrte er sich erfolglos auf dem Verwaltungsgerichtsweg.
Hinsichtlich einer Teilmenge von ca. zwölf Kubikmetern ging das OVG von einer zwischenzeitlich erfolgten Verwertung der Materialien aus, da der Kläger diese für die Errichtung einer Trockenmauer verwendet und die Behörde bestätigt hatte, dass die betreffenden Schieferstücke ohne vorherige Beprobung für die Errichtung einer Trockenmauer verwendet werden durften.

Hinsichtlich der verbleibenden Menge hatte der Kläger zur Begründung seines Antrags vorgetragen, er beabsichtige, den restlichen Bauschutt, soweit er nicht aus Schieferstein bestehe, mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers zu Verfüllung einer Vertiefung auf dem Mietgrundstück zu verwenden.

Dies sah das Gericht nicht als ausreichend an, um eine Einstufung als Abfall zur Verwertung zu rechtfertigen.
Es könne schon nicht festgestellt werden, dass der vom Antragsteller in Bezug auf die Auffüllung des Grundstücks beabsichtigte konkrete Verwertungsweg sichergestellt sei.
So habe das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz festgestellt, dass der Bauschutt aufgrund der derzeit vorhandenen Größe einzelner Teile überhaupt nicht einbaufähig sei. Unklar sei ebenso, ob die beabsichtigten Aufschüttungen baurechtlich genehmigungsfähig seien.
In jedem Fall sei die baurechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahmen bislang nicht geklärt, so dass von einer Sicherstellung des beabsichtigten Verwertungsweges nicht auszugehen sei.

2017-09-23

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