Bildung

Beitragspflicht im Ehrenamt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 16. August 2017 (AZ: B 12 KR 14/16 R) entschieden,,  dass eine ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung ist.

In dem Urteil wurde der klagenden Kreishandwerkerschaft recht gegeben, der ein Kreishandwerksmeister vorsteht, der ein Ehrenamt neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister wahrnimmt.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu unrecht an, dass der Kreishandwerksmeister im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit geringfügig beschäftigt sei und für diese Beschäftigung entsprechend Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

Weiterführende Informationen zum Sachverhalt können der Pressemitteilung 38/2017  entnommen werden.

Das BSG selbst betitelt die Presseerklärung mit der Aussage „Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei”.

Dies ist für die Betroffenen eine sehr erfreuliche Aussage und entspricht auch den Erwartungen, die wiederholt an die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung herangetragen wurden.

Bereits aus den Erläuterungen in der Pressemitteilung lässt sich allerdings erkennen, dass es Bedingungen geben wird, die für die Beitragsfreiheit entscheidend sein können.
Dazu gehört beispielsweise, dass mit der Tätigkeit im Ehrenamt ein ideeller, gemeinnütziger Zweck verknüpft, die Entschädigung angemessen oder die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden ist.

In wieweit jedes einzelne Kriterium notwendigerweise erfüllt sein muss, ist unklar. Das BSG hält diesbezüglich eine gesetzliche Klarstellung für wünschenswert.

2017-09-23

Print Friendly, PDF & Email