Handwerker und das Widerrufsrecht der Kunden

Bereits im Jahr 2014 wurde das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in Deutschland umfassend reformiert.

Passen Handwerker bei diesen Regelungen nicht auf, kann es für sie recht teuer werden.
So steht z. B. im § 312g  des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Absatz 1:
„Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“

Und gerade bei Handwerkern kommt es häufig vor, dass sie zu ihren (potenziellen) Kunden fahren, um sich vor Ort ein Bild über die auszuführenden Leistungen zu verschaffen. Entweder wird dann gleich dort ein konkretes Angebot abgegeben oder im Nachhinein ein schriftliches Angebot per Post oder Mail zugeschickt.

In beiden Fällen handelt es sich um eine Form der in § 312g BGB beschriebenen Verträge.
Das heißt also, dass Kunden grundsätzlich über ihr Widerrufsrecht (Widerruf innerhalb von 14 Tagen, § 355 BGB) belehrt werden müssen.
Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Regel (z. B. bei Neubauten, Notfallreparaturen, Leistungen unter 40,00 €; weitere siehe § 312g, Absatz 2).

Gravierende Folgen bei Nichtbeachtung

Erfolgt die Belehrung nicht oder nur unvollständig, kann es passieren, dass Kunden auch noch nach Fertigstellung bzw. Erfüllung der Leistung den Vertrag widerrufen, denn ohne (vollständige) Belehrung über das Widerspruchsrecht haben sie 1 Jahr und 2 Wochen dafür Zeit.

In diesem Fall besteht die Gefahr, dass Handwerker auf ihren gesamten Kosten – sowohl Lohn- als auch Materialkosten – „sitzen bleiben“, da der Vertrag rückwirkend ungültig war (so z. B. in den Urteilen des Amtsgerichts Bad Segeberg – Az. 17 C 230/14, des Landgerichts Münster – Az.: 2 O 127/15 oder des Landgerichts Stuttgart, Urteil – Az. 23 O 47/16 entschieden).

Das Widerrufsrecht besteht zudem unabhängig von etwaigen Gewährleistungsansprüchen.
Das bedeutet also: Auch wenn die Arbeiten ohne Beanstandung erledigt wurden, haben Kunden das Recht, den Vertrag zu widerrufen.

Leider können dadurch Kunden – abgesichert durch gesetzliche Regelungen – ihre mangelnde Zahlungsmoral durchaus ausnutzen oder im (tatsächlichen) Mangelfall hohe Gutachterkosten oder teure Prozesse sparen, allein durch den Verweis auf fehlende Widerrufsbelehrung. Denn Gründe für den Widerruf müssen nicht angegeben werden.

Deshalb ist es umso wichtiger, dass Handwerker ihre Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen informieren. Diese Information allen Verträgen, auch wenn sie nicht unter die beiden o. g. Vertragsarten  fallen, beizufügen, kann sicher nicht schaden.

Tipp:

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz  findet man z. B. ein rechtssicheres Muster für eine Widerrufsbelehrung inkl. Erläuterungen.

Das Ministerium hat zudem eine Broschüre zum Thema “Verbraucherschutz” veröffentlicht, die zwar für Verbraucher gedacht ist, aber im Umkehrschluss dementsprechend auch interessante Informationen für Handwerker und Dienstleister enthält.

2017-09-15

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