Schlemmerblock

Gutscheinheft “Schlemmerblock” beschäftigt höchste Instanz

Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab, sagte das Amtsgericht. Nun landet der Fall um ein gastronomisches Gutscheinheft vor dem Bundesgerichtshof.

Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes “Schlemmerblock”. Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines “Schlemmerblocks” bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn ein Erwerber des “Schlemmerblocks” sich nachgewiesen berechtigt bei der Klägerin beschwert, der Gastwirt habe seine Vertragspflichten nicht eingehalten.

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den “Schlemmerblock” für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines “Schlemmerblocks” bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine “Schlemmerblock”-Gutscheine mehr einlösen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die Vereinbarung der Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei wirksam und stelle keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten gemäß § 307 BGB* dar. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben. Es bestehe die Gefahr, dass die Erwerber des “Schlemmerblocks” bei Pflichtverletzungen eines Gastwirts andere Gutscheine nicht mehr einlösen, das Gutscheinheft künftig nicht mehr beziehen und negative Mundpropaganda machen. Vor diesem Hintergrund sei die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch.

Der Verhandlungstermin ist am 31. August 2017, 9.00 Uhr, in Sachen VII ZR 308/16 (“Schlemmerblock” – Vertragsstrafe für Gastwirt).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2017
07/28/2017

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