Jede Homepage braucht eine Datenschutzerklärung

Beinahe jedes Unternehmen unterhält heute eine eigene Homepage und jede Homepage greift Nutzerdaten (zum Beispiel IP-Adressen) ab.

Deshalb brauchen auch ausnahmslos alle Webseiten neben dem Impressum eine Datenschutzerklärung. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Soweit die Theorie. Die Praxis sieht anders aus: Auf vielen Seiten findet man keine oder eine nur unzureichende Datenschutzerklärung.
Dabei begehen Unternehmer, die die Besucher ihrer Internetpräsenz nicht vollständig, richtig und rechtzeitig informieren, einen Verstoß gegen Paragraph 13 des Telemediengesetzes.
Diese Ordnungswidrigkeit kann im schlimmsten Fall ein Bußgeld von 50.000 Euro nach sich ziehen. Außerdem läuft der Betreiber Gefahr, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden (siehe dazu z. B.  “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“).

Inhalt der Erklärung

Der Inhalt der Datenschutzerklärung leitet sich vom Inhalt der Homepage ab.
Informiert werden muss über die Verwendung der über die allgemeine Datenerhebung gewonnenen Daten sowie über besondere Features, die in die Seite integriert sind. Unter die allgemeine Datenerhebung fallen z. B. die IP-Adressen, ohne die sich die Homepage gar nicht aufrufen lässt. Außerdem gehören dazu die vom Browser gelieferten Daten, wie zum Beispiel Browsertyp, verwendetes Betriebssystem und die besuchten Webseiten. Darüber hinaus muss über die Verwendung aller Daten Auskunft gegeben werden, die über besondere Kategorien wie Gewinnspiele, Newsletter, Kontaktformulare oder etwa Webanalysetools erhoben werden.
Besonders der Umgang mit allen personenbezogene Daten (Angaben über eine bestimmte oder eine bestimmbare Person) muss in der Datenschutzerklärung eindeutig geregelt sein.
Die Datenschutzerklärung muss jederzeit aufrufbar sein. Deshalb gehört sie – wie auch das Impressum – in einen eigenen Reiter.

Quellle: Magazin „NordHandwerk“ der Handwerkskammer Schwerin


Hinweis Datenschutzgrundverordnung
Mit der Datenschutzgrundverordnung, die ab dem 25.  Mai 2018 in Kraft tritt, kommen weitere Informations- und Dokumentationspflichten auf viele Unternehmen zu (siehe dazu auch GründerNews vom 19.06.2017).

 

Abschließend ein Tipp zum Impressum:
Firmen in erlaubnispflichtigen Gewerken müssen darauf achten, dass die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde fehlerfrei sind. Ansonsten können hier ebenfalls Strafen drohen, denn eine fehlerhafte Angabe könne Verbraucher in ihren geschäftlichen Entscheidungen beeinflussen, so ein Urteil des OLG Frankfurt vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16.

2017-07-06

 

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