Präqualifizierung, öffentliche Ausschreibung

Auftragsvergabe: Wertung nach Schulnoten zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.04.2017 – Az.: X ZB 3/17 – entschieden, dass einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen steht, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punkten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen jeweils konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

Bei einem Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50 % bewertet werden, ist es ohne weiteres nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass dann, wenn der Auftraggeber der Qualität der zu erbringenden Leistung erhebliches Gewicht beimessen und einen etwas niedrigeren Preis ggf. geringer gewichten wolle als ein qualitativ etwas besseres Angebot, die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode vergaberechtlich nur beanstandet werden könne, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbes unvereinbar erweise .

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seien dem Auftraggeber nur insoweit Grenzen gesetzt, als der Preis bzw. die Kosten in der Angebotswertung zwingend berücksichtigt werden müssten.
Seien zwei Angebote qualitativ in jeder Hinsicht gleichwertig, sei der Zuschlag zwingend auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

Neben dem Preis bzw. den Kosten könne der öffentliche Auftraggeber eine Vielzahl qualitativer Zuschlagskriterien festlegen die grundsätzlich umso größeres Gewicht haben sollten, desto weniger es sich bei dem nachgefragten Wirtschaftsgut um eine marktübliche, standardisierte Leistung handele.
Eine allzu einseitige Ausrichtung am Preis berge die Gefahr, dass Vergabeentscheidungen getroffen würden, die sich letztlich als unwirtschaftlich erweisen, weil sie qualitativen Unterschieden der Leistungen nicht Rechnung tragen.

Mit dem hohen Stellenwert der Qualität der Leistungserbringung für die Zuschlagserteilung gehe die Verpflichtung der Vergabestelle zu einer besonders sorgfältigen Benotung der vorgelegten Konzepte einher.
Der Gefahr, dass die Offenheit des vorgesehenen Wertungsschemas zu einer nicht hinreichend transparenten Vergabe führe, sei durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Insbesondere dann, wenn er sich dafür, wie im Streitfall, eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss der Auftraggeber seine für die Auftragsvergabe maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

2017-06-30

Print Friendly, PDF & Email