Neues Geldwäschegesetz: Strengere Vorschriften für Betriebe

Die Bundesregierung will den Kampf gegen die Geldwäsche weiter intensivieren.
In diesem Zusammenhang hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen am 18. Mai 2017, mit in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.

Das neue Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft. Damit wird die “Vierte Geldwäsche-Richtlinie” umgesetzt, die bereits im Jahr 2015 von der EU beschlossen wurde.

Strengere Regeln

Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben beachten, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen.

Außerdem wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten werden in einem elektronischen Transparenzregister erfasst.

Betroffen vom neuen Gesetz sind auch alle Betriebe, in denen Barzahlungen zum Tagesgeschäft gehören. Auch sie werden mit dem neuen Geldwäschegesetz in die Pflicht genommen.
So sind Betriebe bei Barzahlungen ab 10.000 Euro künftig dazu verpflichtet, sich Ausweis oder Pass vom Kunden zeigen zu lassen. Die darauf abgedruckten Daten müssen notiert bzw. kopiert und fünf Jahre aufbewahrt werden. Vorher war die Identifizierungspflicht erst bei Bargeldgeschäften ab 15.000 Euro nötig.
Die Regelung gilt ebenso für Bargeldzahlungen von Geschäftskunden. Anstatt einer Ausweiskopie müssen hier jedoch Name, Rechtsform, Anschrift sowie die Geschäftsführer bzw. die Vorstände erfasst und anhand eines Auszugs aus einem amtlichen Register abgeglichen werden. Die Identifizierungspflicht schließt auch Anteilseigner ab 25 Prozent Beteiligung ein. Sollten Firmenkunden entsprechende Personen nicht nennen wollen, sind Betriebe zu einer Verdachtsmeldung an das Landeskriminalamt verpflichtet.

Gewerbliche Güterhändler müssen Risiko-Analyse durchführen

Betriebe, die gewerblich mit Gütern handeln, sind in Folge des überarbeiteten Geldwäschegesetzes zusätzlich zu einer detaillierten Analyse des Geldwäsche-Risikos verpflichtet. Anhand der Analyse soll bestimmt werden, welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen werden müssen. Behörden und Unternehmen sollen so ihre Ressourcen gezielter einsetzen können.
Wie die Risikoanalyse im Detail auszusehen hat, wollen die Aufsichtsbehörden in Kürze auf ihren Webseiten bekannt geben. Als gewerblicher Güterhändler gilt ein Betrieb, sobald er mindestens einmal 10.000 Euro oder mehr für gehandelte oder selbstproduzierte Güter in bar angenommen hat. Neben Autohäusern könnten also beispielsweise auch Möbelschreiner oder Bootsbauer als solche gewertet werden.

Betriebe, die sich nicht an das neue Geldwäschegesetz halten, dürfen künftig mit Geldbußen in Höhe von bis zu 200.000 Euro bestraft werden. In besonders schweren Fällen sind sogar Strafen von bis zu einer Million Euro möglich.

Quelle und mehr:
Deutscher Bundestag
Deutsche Handwerkszeitung

2017-06-21

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