Werkstudentenprivileg: Versicherungspflicht von Studenten

Das „Werkstudentenprivileg” muss ab 2017 in jeden Einzelfall separat geprüft werden

Studenten, die neben dem Studium einem Job nachgehen, sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (nach  dem sogenannten  Werkstudentenprivileg).

Voraussetzung hierfür ist, dass trotz der Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Davon sei auszugehen, wenn die Beschäftigung während des Semesters an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Eine Ausnahme von dieser 20-Stunden-Grenze wurde bisher von der Sozialversicherung akzeptiert, wenn der Studentenjob am Wochenende oder in den Abend- oder Nachtstunden ausgeübt wird. In diesen Fällen konnte auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen, dies auch bei unbefristeter Beschäftigung.

In einem Rundschreiben vom 23.11.2016 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger jedoch festgelegt, dass ab 2017 für jeden Einzelfall separat zu prüfen sei, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Vom Erscheinungsbild eines Studenten soll hiernach nicht mehr auszugehen sein, wenn eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird. Dies soll selbst dann gelten, wenn die 20-Stunden-Grenze nur durch Arbeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten wird.
Der Entfall des Werkstudentenprivilegs führt in diesen Fällen zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bestandsschutzregelung

Jedoch gilt für Arbeitgeber eine Bestandsschutzregelung für solche Studentenjobs, die bis Ende 2016 aufgenommen wurden, bei denen es für die Dauer der Beschäftigung bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt.

Ferner wurde festgelegt, dass Studenten während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) die 20-Wochenstunden-Grenze überschreiten dürfen, ohne dass sich dies auf die Versicherungsfreiheit negativ auswirkt.
Hierbei ist jedoch eine 26-Wochen-Grenze pro Kalenderjahr zu beachten, d. h. wenn ein Student an mehr als 26 Wochen pro Jahr eine Tätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden ausübt, gilt das Werkstudentenprivileg nicht und die Beschäftigung wird versicherungspflichtig.

Tipp:

Weitere Informationen zum Thema Beschäftigung von Studenten gibt in unserer Gründer News vom 17.02.2017.

2017- 06-20

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