Abfallverordnung

Neue Gewerbeabfallverordnung

Im Bundesgesetzblatt vom 21. April 2017 ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) veröffentlicht worden,

AbfallverordnungDie Gewerbeabfallverordnung, die am 1. August 2017 in Kraft treten wird,  sieht umfassende Pflichten für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen vor.
So sind Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle verpflichtet, die folgenden Abfallfraktionen getrennt zu sammeln, zu befördern, einer Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel sowie
  • Fliesen und Keramik.

 

Sonderfälle

Diese Pflichten entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

  • Technisch nicht möglich soll eine Sammlung nach der Verordnung insbesondere dann sein, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder diese aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
  • Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit soll dann gegeben sein, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere aufgrund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.

 

Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten zur Getrennthaltung oder – im Falle der Abweichung von diesen Pflichten – das Vorliegen der Gründe für die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Erfassung zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Pflichten zur Getrennthaltung und zur Dokumentation gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle zehn Kubikmeter nicht überschreitet.

2017-05-31

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