Tipps für die Steuererklärung 2016

Am 31.05.2017 läuft die Frist für die Steuererklärung 2016 ab – wenn man keinen Steuerberater damit beauftragt hat.

Die Deutsche Handwerkszeitung gibt auf ihrer Internetseite aktuelle Tipps und Hinweise für Unternehmer, die ihre Steuererklärung noch selbst erstellen.

Hier eine kurze Übersicht:

  1. Nebenberufsselbstständige: Anlage EÜR
    2016 kann dem Finanzamt letztmals eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung in Papierform zugeschickt werden, wenn die Betriebseinnahmen eines Nebenberufsselbstständigen 2016 nicht mehr als 17.500 Euro betragen haben.
  2. Neu beim Investitionsabzugsbetrag
    Erstmals in der Gewinnermittlung 2016 muss dem Finanzamt für geplante Investitionen, für die sie einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, keine Funktionsbeschreibung mehr geliefert werden (siehe auch GründerNews vom 04.05.2017)
  3. Letzte Umsatzsteuerzahlung für 2016
    Die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2016, die bis spätestens 10. Januar 2017 ans Finanzamt überwiesen wurde, darf bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2016 ausnahmsweise noch als Betriebsausgabe erfasst werden.
  4. Gewerbesteueranrechnung beantragen
    Ist man während des Jahres 2016 aus einer Personengesellschaft ausgeschieden, muss noch ein Gewinnanteil versteuert werden. Für den Abrechnungszeitraum 2016 ist es noch möglich, bis Ende 2017 für diese gewerblichen Einkünfte die entsprechende Gewerbesteueranrechnung zu beantragen.
  5. Kostendeckelung vermeiden
    Wurde für den Firmenwagen 2016 kein Fahrtenbuch geführt und die tatsächlichen Pkw-Kosten liegen unter dem Wert nach der 1-Prozent-Regelung, gilt die Kostendeckelung. Das bedeutet: Der zu versteuernde Betrag nach der 1-Prozent-Regelung darf nicht höher sein als die tatsächlichen Pkw-Kosten.
    Kann man allerdings nachweisen, dass der Pkw weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wurde, schätzt das Finanzamt den Privatanteil nicht mehr nach der 1-Prozent-Regelung. So können entsprechend der betrieblichen Nutzung Firmenwagenkosten als Betriebsausgaben abgerechnet werden.
  6. Dauerverluste im Nebenberuf
    Die steuersparende Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften ist nur erlaubt, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das bedeutet: Das Finanzamt erwartet in den ersten sechs bis acht Jahren, dass insgesamt zumindest ein Euro Gewinn erzielt wird. Ist das nicht der Fall, kippen die Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht Ein Gerichtsurteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, Az.: 9 K 9193/15 bestätigt, dass ein Nebenberufsselbstständiger deutlich mehr Zeit als sechs bis acht Jahre hat, um auf einen Totalgewinn zu kommen.
    (Das erkennende Gericht war aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalles davon überzeugt, dass der Kläger in den (neun) Streitjahren mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und seine gewerbliche Tätigkeit nicht von vorneherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass die geltend gemachten Verluste als Anlaufverluste zu berücksichtigen waren.)
  7. Kosten für Geburtstagsfeier
    Hat ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin den Geburtstag mit Kollegen und Geschäftspartnern gefeiert, dürfen die Kosten unter folgenden Voraussetzungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben angesetzt werden:
    • Es wurden ausschließlich Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner eingeladen.
    • Die Feier fand in den Firmenräumen während der Arbeitszeit statt.
    • Die Kosten waren eher niedrig
  8. Vorsteuer I: Zuordnung zum 31. Mai 2017
    Wurden gemischt genutzte (privat und geschäftlich) Gegenstände im Jahr 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, muss diese Zuordnung dem Finanzamt mit formlosem Schreiben bis spätestens 31.05.2017 angezeigt werden (siehe auch GründerTipp vom 04.05.2017).
  9. Vorsteuer II: Vorsteuerpauschalierung
    Wird im Unternehmen der Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung berechnet und lag der Umsatz 2015 nicht über 61.356 Euro, kann die Vorsteuer pauschal ermittelt werden.
  10. Risiken vorziehen
    Bilanziert ein Handwerker, sollte er sich einmal die letzten Jahre vornehmen und auswerten, wie hoch die Garantiequote war. Für die bis 2016 erbrachten Leistungen, für die nach 2016 noch eine Garantieverpflichtung besteht, kann er eine gewinnmindernde Rückstellung eingebucht. Das Finanzamt will dabei Rückstellungswerte sehen, die sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit ableiten lassen.
  11. Aktentasche & Co
    Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag, die für betrieblich Zwecke genutzt werden, können in den Betrieb eingebracht und steuersparend abgeschrieben werden.
  12. Zahlungen für sonstige Leistungen
    Ähnlich verhält es sich bei von Verwandten oder Freunden 2016 zeitweise geliehenen Gegenständen, die für betriebliche Zwecke genutzt (und für die auch bezahlt wurde): Die Kosten können als Betriebsausgaben verbucht werden. Der Empfänger muss die Zahlungen nach § 22 EStG nur versteuern, wenn die Zahlungen im Jahr über 256 Euro lagen.
  13. Kleininvestitionen
    Ausgaben für Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen dürfen 2016 in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden, wenn diese netto jeweils nicht über 410 Euro lagen (GWG).
  14. Reisekosten
    Ist man aus betrieblichen Gründen mehr als acht Stunden pro Tag von zu Hause und den betrieblichen Räumen weg, können Verpflegungspauschalen in Höhe von zwölf Euro pro Tag als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  15. Bewirtungskosten
    Damit Bewirtungskosten für die Bewirtung von Kunden zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden können, müssen diese getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst und aufgezeichnet werden.

Ausführlich nachzulesen und noch mehr Tipps auf den Internetseiten der Deutschen Handwerkszeitung

2017-05-20

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