Videoüberwachung

Datenschutzrechtliche Aspekte bei verdeckter Videoüberwachung

Bei der Aufdeckung von Straftaten setzt das Gesetz einen „einfachen” Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus.

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind danach zulässig, wenn:

  • der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht,
  • weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind,
  • die verdeckte Videoüberwachung damit das einzig verbleibende Mittel darstellt und
  • die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

 

Der Verdacht muss sich in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten.
Er darf sich einerseits nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein

Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 20.10.2016 (2 AZR 395/15) wird lediglich ein „einfacher” Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts vorausgesetzt, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss.
Ein „dringender” Tatverdacht, der einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten voraussetzt, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

2017-05-15

 

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