Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.05. erfolgen

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus.

Im Gegensatz zu Privatpersonen können Unternehmer  unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs von ihrem Finanzamt zurückfordern.
(Generell gilt: Ein Unternehmer darf Vorsteuer abziehen, wenn er selber auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Dafür muss der Jahresumsatz über 17.500 Euro liegen. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den jeweiligen Steuersatz auf seinen Rechnungen auszuweisen.)

Steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu für Gegenstände, die zu mindestens zehn Prozent im Unternehmen genutzt wurden, kann er die Leistung entweder nicht, vollständig oder im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmensvermögen zuordnen.

Beispiele für eine teilweise unternehmerische und teilweise private Nutzung:

  • ein Privat-PKW, der auch dienstlich genutzt wird
  • Gebäude werden sowohl privat als auch für das Unternehmen genutzt
  • Heizöl wird privat gekauft, aber auch für die „Diensträume“ genutzt
  • eine Photovoltaikanlage wird privat errichtet und der Strom teilweise auch für das Unternehmen genutzt
  • ein privat gekaufter PC soll auch geschäftlich genutzt werden…

 

Wichtig in allen Fällen: Die unternehmerische Nutzung muss nachweislich mehr als 10 % betragen.

Vorteil der Zuordnung:
Durch die (teilweise) Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen erhöht sich der Vorsteuerbetrag, der in der Jahressteuererklärung angesetzt werden kann.

Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, weil sich z. B. erst im folgenden Jahr herausstellt, dass die dienstliche Nutzung eines “privaten” Gegenstandes im Laufes des Jahres mehr als 10 % betragen hat, ist diese Zuordnung spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.05. des Folgejahres) zu erklären.

Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
Das bedeutet:
Wurden gemischt genutzte Gegenstände im Jahr 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, muss diese dem Finanzamt mit formlosem Schreiben bis zum 31.05.2017 angezeigt werden.
Das gilt auch, wenn die Jahreserklärung 2016 durch einen Steuerberater erstellt wird und sich die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung dadurch verlängert.

Hinweis:

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz (brutto) im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat (§ 19 UStG). Dann auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, was natürlich zu einer Kosteneinsparung führt.
Hat man allerdings größere Investitionen geplant, kann es aber durchaus sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, denn dann ist eventuell die Vorsteuer, die man auf Produkte oder Dienstleistungen zahlen muss, höher als die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist. In diesem Fall könnten Kleinunternehmer sogar mit einer „Rückzahlung“ rechnen.
Allerdings ist zu beachten, dass man zwar jederzeit von der Kleinunternehmerregelung zur regulären Versteuerung wechseln kann, der umgekehrte Weg jedoch erst nach 5 Jahren wieder möglich ist.

Tipp:
Wie bei allen steuerlichen Entscheidungen ist man immer auf der sicheren Seite, wenn man zunächst einen Steuerfachmann konsultiert.

Siehe auch: GründerTipp vom 21.02.2017

2017-05-04

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