Aufhebungsverträge: Geänderte Dienstanweisung der BA zu Sperrzeiten

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages tritt regelmäßig das Problem einer von der Bundesagentur für Arbeit verhängten Sperrzeit auf.

Die entsprechende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nunmehr aktualisiert worden und führt zu Abweichungen gegenüber den bisherigen Regelungen.

Danach entsteht ein wichtiger Grund, der keine Sperrzeit auslöst, bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung auch dann, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbedingte (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt wurde.

Zudem wird an der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung nicht mehr festgehalten.

Ein wichtiger Grund, der einen Aufhebungsvertrag rechtfertigt, liegt daher nunmehr vor, wenn:

  • eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist
  • die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbedingte (nicht verhaltensbedingte) Gründe gestützt wurde
  • im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
  • in Anlehnung an § 1 a KSchG eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer bezahlt wird.
    Wird eine solche Abfindung gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist. Wird eine höhere Abfindung (mehr als 0,5 Monatsgehälter) gezahlt, kommt es darauf an, ob die drohende Kündigung rechtmäßig wäre, wozu weiterhin eine volle Prüfung der sozialen Rechtfertigung insbesondere der Sozialauswahl durch die Agentur für Arbeit erfolgen soll.
  • Die Insolvenz des Arbeitgebers stellt einen weiteren wichtigen Grund dar.
  • Zudem tritt nach der veränderten Praxis bei Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung eine Sperrzeit nur dann ein, wenn die Tätigkeit versicherungspflichtig war.

 

Die neue Dienstanweisung der BA erweitert den Gestaltungsspielraum der Aufhebungsvertragsparteien, denn sperrzeitunschädliche Aufhebungsverträge zur Vermeidung von krankheitsbedingten Kündigungen sind ebenso möglich wie betriebliche Aufhebungen ohne Abfindungszahlungen.

Hinweis:

Die Vorgaben sind immer noch ziemlich eng gesteckt und eine Einzelfallentscheidung durch die BA ist immer noch Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes, durch den Sperrzeiten verhindert werden.

2017-04-25

 

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