Pkw-Nutzung: Geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, wird der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil regelmäßig nach der 1 %-Methode ermittelt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Das bedeutet, der geldwerte Vorteil für die private Nutzung wird mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt.
Kann das Fahrzeug zudem auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erfolgt ein Zuschlag (0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometerzwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Dieser geldwerte Vorteil wird durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers, wie z. B. pauschalen oder kilometerbezogenen Nutzungsentgelten, Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten (z. B. um ein höherwertiges Fahrzeug zu erhalten), gemindert.

Dagegen hat es der Bundesfinanzhof (BFH) bislang abgelehnt, vom Arbeitnehmer vollständig oder teilweise übernommene einzelne Kosten, wie z. B. Kraftstoffkosten, Versicherungsbeiträge oder Kosten der Wagenpflege, auf den geldwerten Vorteil anzurechnen.

An dieser Rechtsprechung hält der BFH nunmehr mit zwei Urteilen nicht mehr fest, denn für die bisherige Differenzierung fehle ein tragfähiger Grund.

So hat der BFH im ersten entschiedenen Fall durch den Arbeitnehmer getragene Kraftstoffkosten zur Minderung des geldwerten Vorteils zugelassen. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des Firmenwagens selbst trägt, fehle es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Methode ermittelt worden ist, stehe dem nicht entgegen (Urteil vom 30.11.2016, VI R2/15).

Die Berücksichtigung der Kosten erfolgt aus Sicht des BFH bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – und nicht erst als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Dies ist insofern von Bedeutung, als dass sich die durch den Arbeitnehmer getragenen Kosten auch sozialversicherungsrechtlich beitragsmindernd auswirken können.
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitnehmer den Umfang der selbst getragenen Kosten umfassend darzulegen und nachzuweisen hat. Zudem kann der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers und durch vom Arbeitnehmer getragene, einzelne Kosten maximal bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden.

In einem zweiten entschiedenen Fall blieb die Klage eines Arbeitnehmers erfolglos, der eine steuerliche Berücksichtigung des übersteigenden Betrags begehrte. Ein „negativer geldwerter Vorteil” aus der Firmenwagenüberlassung scheidet somit aus (Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Hinweis:

Die Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung einzelner Kosten des Arbeitnehmers widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Deshalb ist es derzeit noch fraglich, ob sich die Finanzverwaltung dem BFH anschließt (d. h. Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus). In diesem Fall müsste das steuerliche Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung angepasst werden.

2017-04-22

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