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Neues zu Bauvertragsrecht und Mängelhaftung

Mit dem “Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung” wird das Werkvertragsrecht modernisiert.

Das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2018  in Kraft treten. Nachfolgend einige wesentliche Neuerungen:

Verbraucherschutz steht im Vordergrund
  • Bauunternehmer sind künftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen.
  • Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird.
  • Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.
  • Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen.
  • Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können. Diese Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
Haftungsfragen (Mängelhaftung)

Handwerker werden künftig nicht mehr länger auf den Nachbesserungskosten sitzen bleiben, wenn diese aufgrund mangelhafter Materialen erfolgen müssen.
Der jeweilige Lieferant muss  nicht nur die Kosten für das neue Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten bzw. die Kosten für Reparaturleistungen tragen.
Außerdem kann der Handwerker bestimmen, ob er selbst oder der Lieferant des fehlerhaften Materials die Reparatur übernimmt.

Allerdings:
Baustoffhändler und andere können künftig die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.
Voraussetzung ist dabei aber, dass die Einschränkungen in den AGBs nicht unverhältnismäßig sind (laut Rechtsprechung des BGH).

Baukammern werden Pflicht

Das Gesetz sieht zudem vor, dass es künftig in allen Landgerichten verpflichtende Baukammern geben wird, die dazu beitragen sollen, dass Ansprüche von (vor allem kleinen und mittleren) Betrieben des Handwerks schneller anerkannt werden.
So soll z. B. ein Vergütungsanspruch künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Der Bauherr ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot zu reagieren.
Ebenso geht es um die Durchsetzung der Vergütung für mögliche zusätzliche Arbeiten, die bislang rechtlich unsicher ist. So soll der Bauunternehmer für die Nachtragsvergütung künftig 80 Prozent seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen können.

Mehr Informationen:

Bundesjustizministerium
Deutsche Handwerkszeitung

Hinweis:

Der Anwendungsbereich des am 9. März 2017 im Bundestag und am 31. März 2017 im Bundesrat verabschiedeten Gesetzes erfasst in Zukunft alle materialverarbeitenden Handwerksbetriebe – von Augenoptikern bis Zahntechnikern.

2017-04-07

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