Kleinanleger-Schutzgesetz beeinträchtigt Crowdfunding nicht

Negative Auswirkungen des Kleinanleger-Schutzgesetzes auf das Crowdfunding in Deutschland sind ausgeblieben.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie, die das ifo Institut im Auftrag des Bundesfinanzministeriums in Zusammenarbeit mit weiteren Wirtschaftswissenschaftlern und Juristen, erstellt hat.

Bargeld

Foto: Ralph Schipke

Durch die Regelungen des Kleinanleger-Schutzgesetzes, das am 10. Juli 2015 in Kraft getreten ist, sollen sich Anleger vor dem Erwerb risikobehafteter Vermögensanlagen besser und wirksamer informieren können.
Anbieter und Vermittler solcher Vermögensanlagen verschärft müssen mehr und bessere Informationen in ihren Prospekten veröffentlichen und sind bei Fehlverhalten verstärkten Sanktionen bis hin zum Vermarktungsverbot der betroffenen Vermögensanlage ausgesetzt.

Spezialfall Crowdfunding

Kritiker hatten befürchtet, dass das Gesetz die Schwarmfinanzierungen hemmen und soziale und gemeinnützige Projekte einschränken könnte.
Jedoch wird kaum ein soziales und gemeinnütziges Projekt von dem Gesetz erfasst. Deshalb sind die Befreiungsvorschriften für diese Projekte in der Praxis wenig relevant.

Denn, um sowohl den Anbietern und Emittenten als auch den Internet-Dienstleistungsplattformen in diesem Marktsegment die Gelegenheit zu geben, die Schwarmfinanzierung insbesondere für die Gründung kleinerer Unternehmen zu nutzen, wurde die Schwarmfinanzierung bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. € für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen sowie sonstige Anlagen eines Anbieters von der Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts ausgenommen.

Soweit diese Ausnahme in Anspruch genommen werden kann, muss der Anbieter oder Emittent weder die sonst verlangte Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer vornehmen lassen noch einen Lagebericht erstellen. Allerdings sind die Anbieter und Emittenten zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) verpflichtet, um für die Anleger ein Minimum an Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung zu stellen.

Daneben wird ein verbesserter Verbraucherschutz in diesen Fällen auch durch die Einführung von Einzelanlageschwellen je Anleger für die Schwarmfinanzierung erreicht.
Im Rahmen der Schwellenwerte darf ein Einzelanleger grundsätzlich nur 1 000 € in ein Projekt der Schwarmfinanzierung investieren, einen höheren Betrag bis zu 10 000 € nur dann, wenn der Betrag maximal das Doppelte seines Monatsnettoeinkommens beträgt oder der Anleger über ein liquides Vermögen von mindestens 100 000 € verfügt.
Die Einhaltung dieser Grenzen ist von der jeweiligen Internet-Dienstleistungsplattform auf Grundlage einer Selbstauskunft des Anlegers zu prüfen.

Ergebnisse der Studie

Im Jahre 2015 ist das über Crowdinvesting-Plattformen vermittelte Finanzierungsvolumen in Deutschland um 165 Prozent gestiegen auf 46,9 Millionen Euro. Im ersten Halbjahr 2016 wurden Finanzierungen im Wert von 15,4 Millionen Euro eingesammelt, 46,4 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2015. Den Rückgang führen die Forscher aber nicht auf das seit Juli 2015 geltende Gesetz zurück, sondern auf andere Gründe.
Eine Ursache könnte sein, dass Investierende bei einer Streuung der Investments über alle verfügbaren Crowd-Angebote bislang negative Renditen erzielt haben, die sich auch in Zukunft kaum zu positiven Renditen entwickeln werden.

Die Forscher zeigen außerdem, dass das Anlageverhalten sich nicht verändert hat, obwohl eine Pflicht zur Selbstauskunft über Einkommen und Vermögen der Investoren mit dem Gesetz eingeführt worden ist.

Die bei Schwarmfinanzierungen bisher verwendeten Vermögensanlagen haben sich in den letzten Jahren weg entwickelt von stillen Beteiligungen hin zu sogenannten partiarischen Darlehen, die mit Gewinn- oder Umsatzbeteiligung verbunden sind, und hin zu Nachrang-Darlehen.

Weitere Informationen und Quelle: cesifo-group.de

Grafik: Viking Deutschland

Grafik: Viking Deutschland

2017-04-06

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