Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften liegt jetzt im Bundestag.
Die Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften sollen erleichtert werden. Für ganz kleine Initiativen soll der rechtsfähige wirtschaftliche Verein geöffnet werden. Zudem gibt es allgemeine Erleichterungen im Genossenschaftsrecht – zum Beispiel die Möglichkeit, Informationen statt auf Papier online zugänglich zu machen.
Der Koalitionsvertrag der Fraktionen der CDU, CSU und der SPD für die 18. Legislaturperiode enthält folgende Vereinbarung: „Wir wollen die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement (zum Beispiel Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) erleichtern. Für solche Initiativen soll eine geeignete Unternehmensform im Genossenschafts- oder Vereinsrecht zur Verfügung stehen, die unangemessenen Aufwand und Bürokratie vermeidet.“ Hintergrund ist, dass es für kleinere Unternehmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements, die eine geringe Kapitalausstattung und einen häufig wechselnden Mitgliederbestand haben (wie Dorfläden), in manchen Fällen keine geeignete Rechtsform gibt.
Dabei wäre gerade die Genossenschaft für solche Unternehmen eine sehr geeignete Rechtsform. Allerdings gilt bei Kleinstunternehmen die Gründung einer Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen oft als zu aufwändig und zu teuer. Denn eine Genossenschaft muss vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband werden und eine Gründungsprüfung durchlaufen, danach muss sie regelmäßig Mitgliedsbeiträge an den genossenschaftlichen Prüfungsverband entrichten und die Kosten für die regelmäßige genossenschaftliche Pflichtprüfung zahlen. Dieses genossenschaftliche Prüfungssystem dient dem Schutz der Mitglieder und der Gläubiger und bietet auch den Genossenschaften selbst durch die umfassende Betreuung und Beratung viele Vorteile. Diese Vorteile kommen aber gar nicht zum Tragen, wenn allein aus Kostengründen die Rechtsform der Genossenschaft nicht gewählt wird.
Auch andere Rechtsformen kommen meist nicht in Betracht: Der Idealverein scheidet aus, wenn Hauptzweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist.
04/05/2017