Breitbandausbau

Vergabeordnung gilt bald auf Bundesebene

Nach der Reform der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auch die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert.

Im Februar 2017 wurde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Fundstelle: Bundesanzeiger vom 07.02.2017).

Die Verfahrensordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet.

Sie ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ferner nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.
Die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch im Geltungsbereich dieser Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden.

Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen enthält die UVgO nicht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich dies mittelfristig ändern wird.

Die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung orientieren sich weitgehend an den Regeln der Vergabeverordnung. Ziel war es, eine weitgehende Harmonisierung der Vorschriften für den Ober-und Unterschwellenbereich herzustellen.

Das neue Regelwerk soll die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen und enthält auch eine Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen.

Damit die UVgO, bei der es sich nicht um eine Verordnung handelt, auf Bundes- und Landesebene in Kraft treten kann, müssen zunächst die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auf die neue UVgO Bezug nehmen.

Auf Bundesebene soll die UVgO im Frühjahr 2017 in Kraft treten, für die Bundesländer liegen noch keine konkreten Daten für das Inkrafttreten vor.
Da es voraussichtlich nicht zu einem koordinierten Vorgehen der Bundesländer kommen wird, wird es auch keinen einheitlichen Stichtag für das Inkrafttreten geben.

2017-03-24

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