Investitionsabzugsbeträge: Möglich auch für Gründer

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages bietet kleineren Unternehmen und Freiberuflern die Möglichkeit, die geplante Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter teilweise aus der investitionsbedingten Steuerersparnis zu finanzieren.

Steuerpflichtige können laut § 7g Einkommenssteuergesetz für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt also praktisch die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Aufwandes, der noch nicht stattgefunden hat und führt damit zu einer Steuerminimierung.

Damit soll die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen erhöht werden, denn so wird eine Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes ermöglicht. Sofern die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich sind, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt und es ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer für die folgenden Jahre einen geringeren Gewinn, kann es aufgrund des progressiven Steuersatzes neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Minderung der Steuerlast kommen.

Für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke), Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (zum Verbrauch bestimmt) und immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Software, außer Trivialsoftware) kann kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Beachte:
Ab 01.01.2018 ändern sich die Werte für geringfügige Wirtschaftsgüter (Umlaufvermögen), so dass es hier in der Folge auch zu entsprechenden Änderungen in der Zuordnung kommen wird (siehe auch GründerNews vom 20.03.2017).

Sonderfall: “Noch nicht eröffnete Betriebe”

In einem Schreiben vom 20.03.2017  zur Klärung verschiedener Fragen im Bezug auf  Investitionsabzugsbeträge hat das Bundesfinanzministerium u. a. noch einmal deutlich gemacht, dass auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden, berechtigt sind, Investitionsabzugsbeträge in Anspruch zu nehmen. Hier wird auch noch einmal genau definiert, was zur Betriebseröffnungsphase zählt (siehe Seite 3, Punkt I.1.b).

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages bietet Gründern gerade dann einen großen Vorteil, wenn in den ersten Gründungsjahren nicht mit einer hohen Einkommensteuerlast gerechnet wird und im Jahr der Existenzgründung oder im Jahr vor der Existenzgründung noch höhere Einkünfte aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit vorlagen.
Die Nutzung dieses steuerlichen “Angebotes”  kann in diesem Fall zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil und einer echten Steuerersparnis führen.

Hinweis:

Welche Möglichkeiten es in diesem Zusammenhang für das (zu gründende) eigene Unternehmen gibt und was dabei zu beachten ist, sollte man unbedingt mit seinem Unternehmens- oder Steuerberater besprechen.

2017-03-23

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