Aktuelles zu Steuerfragen

– Pkw-Nutzung: Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bei fehlendem deutschen Bruttolistenpreis

Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen.

Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 16.11.2016 ist die Revision anhängig.

Im Streitfall gehörte zum Betriebsvermögen ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe. Das Fahrzeug hatte der Steuerpflichtige von einem Autohaus für 78.900 € erworben. Das Autohaus hatte den Pkw von einem Importeur zum Preis von 75.999 € erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht.
Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte der Steuerpflichtige anhand der 1 %-Regelung auf Basis des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises von 53.977 €.
Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 €).
Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 €).

Hinweis:
Die Rechtsfrage kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben, zumal die Versteuerung der Privatnutzung ein Dauertatbestand ist. Bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof sollten geeignete Sachverhalte offengehalten werden.
(FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15, Rev. BFH Az. III R 20/16)

 

– Teileinkünfteverfahren: Wird ab  2017 nur bei maßgeblichem Einfluss auf die Tätigkeit der GmbH gewährt

Durch eine gesetzliche Neuregelung wird das Teileinkünfteverfahren bei einem zu mindestens 1 % beteiligten Gesellschafter ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch gewährt, wenn er durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann.

Hintergrund:
Anstelle der Abgeltungssteuer können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig.
Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.
Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Bei der zweiten Alternative ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich, dass der Gesellschafter wegen seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsfüh-rung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.
Auf diese Entscheidung hat nun der Gesetzgeber reagiert. Danach ist das Teileinkünfteverfahren nur noch zu gewähren, wenn der Gesellschafter durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann.
Diese Regelung gilt erstmals ab dem VZ 2017.
(Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -Verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000; BFH-Urteil vom 25.08.2015. Az. VIII R 3/14)
2007-03-21

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