Beitragsnachweis für Minijobber zu spät übermittelt?

Was müssen Arbeitgeber tun, wenn sie vergessen haben, einen Beitragsnachweis zu übermitteln und die Höhe der Beiträge von der Minijob-Zentrale geschätzt wird?

Die Beitragsnachweise müssen spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats („um 0:00 Uhr“) vorliegen. Die Beiträge selbst sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Beschäftigung fällig.

Fallen in jedem Monat unterschiedlich hohe Abgaben für Minjobber an, müssen die Beitragsnachweise monatlich bei der Minijob-Zentrale eingereicht werden. Fallen jeden Monat dieselben Abgaben an, reicht ein Dauer-Beitragsnachweis für den gesamten Zeitraum.

Hat im ersten Fall ein Unternehmer den Beitragsnachweis für einen Monat nicht übermittelt, wird die Beitragssumme von der Minijob-Zentrale geschätzt und vom Firmen-Konto eingezogen. Das ist gesetzlich so geregelt.

Wie geht es weiter?

Eine Beitragsschätzung ersetzt den Beitragsnachweis nicht. Aus diesem Grund muss der Beitragsnachweis für den fehlenden Monat umgehend nachgereicht werden..

Ergibt sich aus dem nachträglich eingereichten Beitragsnachweis, dass die  von der Minijob-Zentrale einbehaltenen Beiträge zu niedrig geschätzt worden sind, wird der noch verbleibende Restbetrag nachträglich eingezogen.

Sind die einbehaltenen Beiträge zu hoch geschätzt worden, wird das dadurch entstandene Guthaben im nächsten Beitragsmonat verrechnet oder auf Wunsch ausgezahlt.

Informationen rund um die Beitragszahlung erhalten Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen als Minijobber im Gewerbe und bei Freiberuflern besondere Regelungen gelten.

Hier eine Übersicht der Fälligkeits- und Übermittlungstermine für das Jahr 2017:

faelligkeiten

Quelle: Minijob-Zentrale

2017-03-14

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