Werkvertragsrecht, Schwarzarbeit, Vergabemindestlohn

Auftraggeber von Bauleistungen: Bauabzugssteuer beachten

Die Bauabzugssteuer verpflichtet unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Diese Form der Besteuerung soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Das Verfahren zur Bauabzugssteuer ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Die Verpflichtung besteht auch für Kleinunternehmer (vgl. § 19 UStG), pauschal versteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Hierzu gehört die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.

Wichtig:

Kommt ein Unternehmen der Verpflichtung zur Abführung der Bauabzugssteuer nicht nach, haftet es für die nicht einbehaltene Steuer, wenn das beauftragte Bauunternehmen seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Die Abzugsverpflichtung entsteht zum Zeitpunkt der Zahlung

Befreiung von der Abzugsbesteuerung

Allerdings kann man unter nachfolgend benannten Voraussetzungen von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit sein:

  • Das ausführende Bauunternehmen kann eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorweisen.
    Grundlage dafür ist § 48b EStG
  • Von der Erhebung der Bauabzugssteuer kann weiterhin abgesehen werden, wenn bei wertmäßig kleinen Aufträgen eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro je Werkunternehmer und Jahr bzw. bei reinen Wohnungsvermietern ohne weitere steuerpflichtige Umsätze 15.000 Euro pro Jahr und pro Werksunternehmer nicht überschritten werden.
    Stellt der Auftraggeber zu Beginn eines Kalenderjahres rückwirkend für das abgelaufene Jahr fest, dass trotz ursprünglich anderer Annahme der Freibetrag überschritten wurde, so hat der Leistende die Bauabzugssteuer nachträglich zu versteuern.

Sonderfall:
Besonderheiten bei der Versteuerung müssen beachtet werden, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

 

Mehr Informationen zum Thema Bauabzugssteuer findet man z. B.  auf den entsprechenden Seiten des Bundeszentralamts für Steuern oder auch in diesem Artikel der Deutschen Handwerkszeitung (mit Praxisbeispielen).

2017-03-

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