Zuordnungswahlrecht und Umsatzsteuerjahreserklärung

Der Vorsteuerabzug ist bereits bei Leistungsbezug anhand der beabsichtigten bzw. tatsächlichen Nutzung geltend zu machen. Dabei setzt der Vorsteuerabzug grundsätzlich eine Zuordnung der Leistungen bzw. Gegenstände zum Unternehmen voraus.

Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Zuordnungsgeboten (bei voller unternehmerischer Nutzung)
  • Zuordnungsverboten (bei unternehmerischer Nutzung von weniger als 10%)
  • Zuordnungswahlrechten (bei teilweise unternehmerischer und teilweiser privater Nutzung)
    Steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu, kann er die Leistung entweder nicht, vollständig oder im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmensvermögen zuordnen.

 

Die jährliche Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Erfolgt die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung durch einen Steuerberater, kann man die automatische Fristverlängerung bis zum Jahresende des Folgejahres in Anspruch nehmen.
Doch es kann durchaus sinnvoll sein, diese Steuererklärung bis spätestens 31. Mai an das Finanzamt zu übermitteln. Sinn macht das vor allem wegen des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die zu mindestens zehn Prozent im Unternehmen genutzt wurden und die zum Unternehmen erstmalig mit der Umsatzsteuerjahreserklärung zugeordnet werden.

Denn die Finanzämter fordern, dass die Zuordnung eines Gegenstandes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen dem Finanzamt zwingend bis spätestens 31. Mai des Folgejahres mitgeteilt werden muss. Bis zu diesem Termin können unterjährig getroffene Zuordnungsentscheidungen vorgenommen bzw. noch korrigiert werden.

Hat man z. B im Jahr 2016 einen Privat-Pkw gekauft und erst nach dem Jahreswechsel stellt sich heraus, dass das Fahrzeug 2016 zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt wurde, kann man in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 für diesen Privat-Pkw einen Vorsteuerabzug beantragen (Im Gegenzug muss allerdings Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch ans Finanzamt gezahlt werden).

Wer aber bei steuerlicher Beratung die automatische Fristverlängerung bis zum Jahresende 2017 in Anspruch nimmt und dem Finanzamt die Zuordnung des Privat-PKW  zu einem bestimmten Prozentsatz zum Unternehmensvermögen nicht bis zum 31. Mai 2017 mitteilt – zumindest durch eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt außerhalb der Steuerklärung -, verliert den Vorsteuerabzug für diesen PKW.

Weitere Beispiele für eine teilweise unternehmerische und teilweise private Nutzung:
– Gebäude werden sowohl privat als auch für das Unternehmen genutzt
– Heizöl wird privat gekauft, aber auch für die „Diensträume“ genutzt
– eine Photovoltaikanlage wird privat errichtet und der Strom teilweise auch für das Unternehmen genutzt
– ein privat gekaufter PC soll auch geschäftlich genutzt werden…

Wichtig in allen Fällen: Die unternehmerische Nutzung muss nachweislich mehr als 10 % betragen.

Hinweis:

Wird ein Privat-Gegenstand, der im Vorjahr mindestens zu zehn Prozent unternehmerisch genutzt wurde, rechtzeitig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, bedeutet das nicht, dass dieser Gegenstand auch dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet werden muss.
Bleibt ein Pkw beispielsweise ertragsteuerlich Privatvermögen, kann man umsatzsteuerlich vom Vorsteuerabzug profitieren und zusätzlich ohne Fahrtenbuch 0,30 Euro für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abziehen.

Tipp:
Wie bei allen steuerrechtlichen Fragen ist unbedingt zu empfehlen, sich zum konkreten Sachverhalt zunächst steuerlich beraten zu lassen

Zum Thema siehe auch:
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Punkt 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, S. 501 ff)
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.01.2014

2017-02-21

Print Friendly, PDF & Email