Teilnahme an Besprechungen führt (allein) nicht zur Verjährungshemmung

Eine Forderung verjährt nur dann nicht, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird.

Eine Mahnung des Gläubigers, egal ob mündlich oder schriftlich, verhindert die Verjährung jedoch nicht!
Eine Verjährungshemmung kann man nur erreichen, wenn rechtzeitig eine Klage eingereicht oder ein Mahnbescheid beantragt wurde.
Eine weitere Möglichkeit ist der Nachweis, dass ernsthafte Verhandlungen mit dem Schuldner über die Forderung geführt wurden.
Allerdings ist dieser Nachweis nicht so ganz einfach, wie der nachfolgend geschilderte Fall zeigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.08.2016 wie folgt entschieden:

  1. Die Verjährungshemmung bei Verhandlungen setzt eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller voraus.
  2. Die bloße Teilnahme des Unternehmers an Besprechungen zwischen dem Besteller und dem Bauherrn begründet keine Hemmung.
Zum verhandelten Fall:

Ein Generalplaner wird im entschiedenen Fall wegen Planungsfehlern bei der Errichtung einer größeren Wohnanlage auf Schadensersatz verklagt.
Der Planer beruft sich auf Verjährung.
Das lässt der Bauherr nicht gelten. Der Planer habe vor Verjährungseintritt an mehreren Besprechungen mit den Wohnungseigentümern teilgenommen. In diesen Besprechungen ging es um die jetzt streitigen Baumängel an der Lüftungsanlage und den Müllabwurfschächten.
Der Planer hält dem entgegen, er habe an diesen Besprechungen nur beratend teilgenommen.
Tatsächlich hat der Planer von Anfang an jede eigene Verantwortung für die Mängel von sich gewiesen.

Die Schadensersatzansprüche des Bauherrn sind verjährt!
Verhandlungen können zwar nach § 203 ff BGB die Verjährung hemmen. Dies setzt nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin (KG) aber voraus, dass der Unternehmer die eigene Leistung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber auf Mängel überprüft.
Das ist hier nicht geschehen. Der Planer hat vielmehr von Beginn an konsequent den Standpunkt vertreten, dass die Baumängel nicht seinen Leistungsbereich betreffen.
Die bloße Teilnahme des Planers an Besprechungen des Bauherrn mit Vertretern der Wohnungseigentümer begründet keine eigenen Verhandlungen des Planers mit dem Auftraggeber.
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2014 – 27 U 144/12; BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – VII ZR 48/14)

Weitere Infos zum Thema Verjährung siehe Gründer-News vom 19.12.2016

2017-02-14

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