Schattenwirtschaft in Deutschland rückläufig

Der langjährige Zuwachs der offiziellen Beschäftigung sowie das Wirtschaftswachstum werden im Jahr 2017 erneut zu einem Rückgang der Schattenwirtschaft in Deutschland führen. Auch steuerliche Entlastungen tragen dazu bei, dass die Schattenwirtschaft in diesem Jahr um ca. 1,8 % zurückgehen wird.

Dies sind die wichtigsten Ergebnisse der Schattenwirtschafts-Prognose für das Jahr 2017, die das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und die Johannes Kepler Universität Linz (JKU) gemeinsam erarbeitet haben.
Von Schwarzarbeit betroffen sind laut Studienautor Friedrich Schneider von der Universität Linz vor allem Baugewerbe und Handwerk, gefolgt von Gastronomie und haushaltsnahen Dienstleistungen
In der Schattenwirtschaft werden in diesem Jahr laut der Schätzung Leistungen im Wert von 330 Milliarden Euro erbracht, 6 Milliarden Euro weniger als 2016.

Unter Schattenwirtschaft versteht man hauptsächlich Schwarzarbeit – also zumeist Bezahlungen in bar ohne Rechnung und an der Steuer vorbei. Aber auch andere Formen der illegalen Beschäftigung gehören dazu.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung verstoßen nicht nur gegen Recht und Gesetz, sondern schaden jedem Einzelnen.
Viele meinen, ein paar Euro an der Steuer vorbei sei ein Kavaliersdelikt. Doch Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung sind nicht nur ein Problem für Fiskus und Sozialversicherung, sondern auch für Unternehmen.
Denn legal handelnde Arbeitgeber bzw. Unternehmer können mit illegaler Konkurrenz nicht mithalten. Sie unterliegen regelmäßig einer Wettbewerbsverzerrung.

Betriebe, die sich zu illegalem Vorgehen verleiten lassen und dabei „erwischt“ werden, müssen mit harten Strafen rechnen.
Egal ob jemand „schwarz arbeitet“ oder Mitarbeiter illegal beschäftigt: Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG ) bestraft beides. Hauptgründe dafür sind vor allem hinterzogene Steuern und nicht abgeführte Sozialausgaben.

Laut dem Gesetz arbeitet jeder schwarz, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, keine Steuern dafür entrichtet, seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß angemeldet hat oder ohne Eintrag in der Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt.
Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro oder im Extremfall bis zu fünf Jahre Haft.
Zur Strafe kann auch gehören, dass entsprechend der in § 21 SchwarzArbG benannten Fälle Unternehmen bis zu 3 Jahre bei Ausschreibungen von öffentlichen Bauaufträgen ausgeschlossen werden.

Dass konsequent von staatlicher Seite vorgegangen wird, zeigen u. a. die folgenden Zahlen:
Im Jahr 2015 haben die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bundesweit rund 400.000 Prüfungen durchgeführt und dadurch 106.000 Strafverfahren ausgelöst. Die aufgedeckte Schadenssumme liegt bei 820 Millionen Euro.

 

Pressemitteilung zur Studie des IAW

2017-02-08

Print Friendly, PDF & Email