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Entsendebescheinigung für befristete Tätigkeit im Ausland

Für eine Person, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. In diesen Fällen kann ggf. eine Entsendebescheinigung (z. B. innerhalb Europas die Bescheinigung A1) ausgestellt werden.

Gleiches gilt für Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind. Auch hier können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben, weil nur unter bestimmten Voraussetzungen deutsches Recht gilt.
Um das zu klären, muss ein Antrag gestellt werden entweder an:

  • die zuständige gesetzliche Krankenkasse
  • den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn nicht gesetzlich krankenversichert)
    oder
  • die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.  (wenn weder gesetzlich kranken- noch rentenversichert).

 

Hier finden Sie als Vordruck den Fragebogen für die “Ausstellung einer Bescheinigung A1 (Entsendung innerhalb Europas) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften”.

Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle geprüft und das Ergebnis ggf. durch eine entsprechende Entsendebescheinigung (z. B. A1) festgestellt.

Arbeitgeber, die Beschäftigte vorübergehend in einen Staat senden, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, können Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung auch im Rahmen der elektronischen Datenübertragung an die jeweilige zuständige Stelle in der Sozialversicherung übermitteln (§ 106 SGB IV).
Ist vom zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellt worden, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten, hat die Übermittlung der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Werktagen durch Datenübertragung an den Arbeitgeber zu erfolgen. Dieser hat dann die Bescheinigung unverzüglich auszudrucken und seinem Beschäftigen auszuhändigen.
Durch diese Regelung, die ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend ist, wird das A1-Bescheinigungsverfahren in die elektronischen Meldeverfahren integriert.

Auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes findet man zudem auch weitergehende Informationen zu möglichen Entsendebescheinigungen für Länder außerhalb der EU.

2017-02-07

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