Umzugskosten: Ab 01.02.2017 gelten neue Pauschalen

Bei einem beruflich bedingten Umzug ist die ganze Familie betroffen. Der Wohnsitz ist zu wechseln, das geht ins Geld und Kinder müssen die Schule wechseln, das ist auch nicht einfach und manchmal kostet es Kraft und Unterricht, den Anschluss nicht zu verpassen.

Allerdings kann man hier steuerlich einiges anerkennen lassen, denn Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.

Deshalb gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten .
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18.10.2016 die Pauschalen veröffentlicht, die ab 01.03.2016 sowie ab 01.02.2017 gelten.
Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist.
Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde).
  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt – insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde.
Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

• Umzugsbedingte Unterrichtskosten:

ab 01.03.16 = 1.882 €
ab 01.02.17 = 1.926 €

• Sonstige Umzugskosten:

Verheiratete
ab 01.03.16 = 1.493 €
ab 01.02.17 = 1.528 €
Ledige
ab 01.03.16 = 746 €
ab 01.02.17 = 764 €
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner)
ab 01.03.16 = 329 €
ab 01.02.17 = 337 €

Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
(BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005)

2017-01-18

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