Lohnsteuerrechtliche Praxisfragen bei Betriebsveranstaltungen

Seit der Neufassung der lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen (110 €- Freibetrag, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) sind in der betrieblichen Praxis Auslegungsfragen entstanden, die sich nicht mit dem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 (Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen) zweifelsfrei klären lassen.

Zu diesen Praxisfragen hat sich das Bundesministerium  für Finanzen (BMF) nunmehr geäußert
Nachfolgend ein paar wesentliche Aussagen des BMF:

  • Geschenke:
    Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags sind die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Hierzu gehören auch Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern aus Anlass und nicht nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Diese Unterscheidung fällt in der Praxis oftmals nicht leicht.
    Das BMF stellt dazu klar, dass Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 € nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung angesehen werden können.Bei Geschenken, deren Wert je Arbeitnehmer 60 € übersteigt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich” oder „nur bei Gelegenheit” einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dabei ist „anlässlich” dahingehend zu verstehen, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen muss.
  • Reisekosten:
    Das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 erläutert, dass (vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähige) Reisekosten des Arbeitnehmers vorliegen, „wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt”.
    Das Kriterium der „Selbstorganisation” sorgt in der Praxis für Unsicherheit. So stellt sich insbesondere die Frage, ob eine zentrale Buchung über die Arbeitgeber, z. B. unter Nutzung von Reisemanagementsystemen, eine Qualifikation als Reisekosten ausschließt.
    Leider kommt das BMF jedoch zu dem restriktiven Ergebnis, dass in den Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für die Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt werden, keine steuerfrei erstattungsfähigen Reisekosten vorliegen.Die Aufwendungen sind in diesen Fällen den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.
  • Teilnehmer:
    Das BMF bestätigt die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je „teilnehmenden Arbeitnehmer“ auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer abzustellen ist.
    Eine praxisgerechte Erleichterung, in bestimmten Fällen auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen, lehnt das BMF ab. Dies ist bedauerlich, gleichwohl aufgrund des Wortlauts des Gesetzes in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG letztlich nicht überraschend.
  • Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 EStG
    Neben den lohnsteuerrechtlichen Fragen hat das BMF auch zu einer ertragsteuerlichen Frage (Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 EStG) Stellung genommen.
    Demnach sind Aufwendungen von Betriebsveranstaltungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen entfallen, so zu behandeln, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Der Betriebsausgabenabzug der für diesen Personenkreis angefallenen Bewirtungskosten sowie der übrigen Kosten als Geschenk unterliegt daher den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG.

 

Wichtig: Umsatzsteuerlich ist die 110 €-Freigrenze zu beachten

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 € pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke:
Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 €-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 € pro Person an Aufwendungen anfallen.
(BMF-Schreiben vom 19.04.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001).

2017-01-07

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