Digitaler Lohnnachweis

Lohnnachweis für Unfallversicherung wird digital

Ab 01.01.2017 versenden Unternehmen auch ihre Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger einfach und komfortabel mithilfe ihrer systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme oder der systemgeprüften Ausfüllhilfen.

Eine wesentliche Neuerung stellt der verpflichtende Stammdatenabgleich als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung dar. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.

Das neue elektronische Lohnnachweisverfahren wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) beschlossen und erweitert das DEÜV-Meldeverfahren zur Sozialversicherung.

Die “Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung” nach § 103 SGB IV konkretisieren das Verfahren auf untergesetzlicher Ebene.
In dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung “Meldeverfahren zur Sozialversicherung” werden das Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie das elektronische Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung näher erläutert.

Hinweise:
  • Die Zugangsdaten zum Verfahren (einschließlich der neu eingeführten PIN) erhalten die Unternehmen vorab schriftlich von dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Datenabgleich ist ab dem 01.12.2016 möglich.
  • Um eine ausreichende Erprobung des neuen elektronischen Lohnnachweisverfahrens zu ermöglichen, so dass auch zukünftig eine richtige und transparente Beitragsberechnung sichergestellt werden kann, ist es unumgänglich, für die Meldejahre 2016 und 2017 das neue Verfahren parallel zu dem bisherigen Verfahren durchzuführen. Mithin sind in dieser Zeit sowohl der herkömmliche Lohnnachweis (Papier- oder Extranetlohnnachweis) als auch der neue elektronische Lohnnachweis zu übermitteln. Nach diesem Übergangszeitraum wird ab 01.01.2019 beginnend mit dem Beitragsjahr 2018 nur noch der elektronische Lohnnachweis zu erstatten sein.
  • Daneben ist der Unternehmer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung seit 01.01.2016 verpflichtet, eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) für jeden Arbeitnehmer abzugeben. Diese UV-Jahresmeldung ist ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt und ersetzt den bisherigen Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) in den Entgeltmeldungen. Die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung erfolgt nicht auf Grundlage dieser Meldung. Nähere Informationen zur UV-Jahresmeldung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

2016-12-03

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