Unfallversichert bei betrieblicher Weihnachtsfeier

Wie in jedem Jahr gibt es in der  Vorweihnachtszeit in vielen Unternehmen eine betriebliche Weihnachtsfeier – egal ob 5 oder 50 Mitarbeiter.
Dabei stellt sich aber die Frage: Wie steht es um den Versicherungsschutz für die Teilnehmer an solchen Veranstaltungen?

Beschäftigte, die an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Versichert sind sowohl die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als auch die damit verbundenen Wege.

Damit Versicherungsschutz besteht, muss die Veranstaltung aber einem betrieblichen Zweck dienen.
Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der Veranstalter nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt.
  • Der jeweilige Veranstalter muss an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen. In seinem Urteil vom 5. Juli 2016 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Unternehmer selbst nicht persönlich an der Feier teilnehmen muss, damit Versicherungsschutz besteht (B 2 U 19/14 R).
  • Insbesondere bei größeren Unternehmen ist es ausreichend, wenn einzelne Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Das auch hier erforderliche Einvernehmen mit der Unternehmensleitung kann sich dabei aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.
  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit freistehen.

 

2016-02-02

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