Hinweise zur Umsatzsteuer

Ist-Besteuerung

umsatzsteuerDie Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag beim Finanzamt aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen.
Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat.
Der  Antrag auf Ist-Versteuerung kann formlos erfolgen und sollte neben einem kurzen Anschreiben zum Betreff auch Kopien der Umsatzsteuererklärung und der Gewinn- und Verlustrechnung (als Nachweis zum Jahresumsatz) enthalten.

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Anforderungen an eine Rechnung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat.
Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unternehmer sollten Eingangsrechnungen also sorgfältig prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Nach laut § 14 UStG gilt Folgendes (Auszug aus dem Gesetz):

„(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
    und
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.“

Bei Kleinbetragsrechnungen (z. Zt. 150 €, ab 2017: sind 200 € geplant) gelten Vereinfachungen.

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 € pro Arbeitnehmer.

Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.04.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001).
Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 €-Freigrenze maßgebend.
Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 € pro Person an Aufwendungen anfallen.

2016-12-01

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