Werkvertragsrecht, Schwarzarbeit, Vergabemindestlohn

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zu VOB/A und VOB/B

Gemäß einer Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 27. Oktober 2016 (Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sind in Mecklenburg-Vorpommern die VOB/A Abschnitt 1 – Ausgabe 2016 – vom 22. Juni 2016 und die geänderte VOB/B seit dem 15. November 2016 anzuwenden. Ebenso sind die VOL/A Abschnitt 1 – Ausgabe 2009 – und die VOL/B weiterhin anzuwenden.
Dabei haben die erhöhten Wertgrenzen des Landes M-V gemäß VV Wertgrenzenerlass (WGE) weiterhin Vorrang vor allen Wertgrenzenregeln des § 3 der VOB/A.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragswerten, die die Wertgrenzen nach § 1 Absatz 3 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern überschreiten, und unterhalb der Schwellenwerte, ab deren Erreichen Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen sind.

Den sogenannten Einführungserlass finden man im Internet z. B. unter:
http://abst-mv.de/pdf/2016-10-27_VV_zur_Anwendung_VOB_VOL_in%20M-V.pdf

Ein neuer Wertgrenzenerlass (WGE) befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung und wird voraussichtlich in der 50. Kalenderwoche 2016 im Amtsblatt veröffentlicht.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V.

2016-11-18

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