Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Händler bei einem EU-Geschäft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ldNr.) des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-ldNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen.

Im entschiedenen Fall verkaufte ein deutscher Kfz-Händler (D) ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen (ES). D behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung.
Die von ES angegebene USt-ldNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen.

Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg aber nicht. Vielmehr habe D mit Abfrage der USt-ldNr. beim Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bestätigung des Geldeingangs durch die Pro-Forma-Rechnung und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung) alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln.

Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den; Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben (insbesondere zur USt-ldNr.) erneut und gegebenenfalls laufend in kurzen Abständen zu überprüfen.

Dies wäre allerdings dann anders, wenn:

  • der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat oder
  • der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine Zeitspanne von – wie im Streitfall – elf Tagen (davon neun Tage zwischen Vertragsschluss und Liefertag) reicht dafür aber nach Ansicht des Finanzgerichts nicht aus.

 

Zudem verweist das Finanzgericht darauf, dass die Steuerbefreiung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren wäre.

Hinweis:

Die vorstehende Rechtsauffassung ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Somit kann es ratsam sein, die USt-ldNr. am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abzufragen.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 K 7283/13)

2016-10-18

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