Die Bundesregierung verbessert die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Unternehmen.
Profitieren werden auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen.
Denn durch zusätzliche Steueranreize will die Bundesregierung das Engagement von Investoren bei jungen Technologiefirmen stärken. Geldgeber, die mit Risikokapital bei Start-ups einsteigen, können nun aufgelaufene Verluste beim Fiskus geltend machen.
Grundlage dafür ist der vom Bundeskabinett am 14. September 2016 beschlossene „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“.
Damit soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet werden.
Die bisher geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden.
Die mit diesem Gesetzentwurf angestrebte Neuausrichtung zielt darauf ab, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.
In dieser Situation befinden sich auch häufig junge Unternehmen. Ihre Finanzierungsmöglichkeiten werden damit erheblich verbessert.
Die Bundesregierung führt mit diesem Gesetz die Umsetzung der Vereinbarungen des Koalitionsvertrages und aus ihrem „Eckpunktepapier Wagniskapital“ aus dem Herbst 2015 fort. Dort ist vorgesehen, die Attraktivität von Beteiligungsinvestitionen zu steigern und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern.
Der Gesetzentwurf ist allgemein ausgestaltet und nicht auf Startups und innovative Unternehmen beschränkt.
Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Zu den Fragen des europäischen Beihilferechts ist die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission im Austausch.
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Tipp:
Mehr zum Thema “Wagniskapital (auch Risikokapital genannt)” finden Sie u. a. in unseren News vom 17.08.2016, 21.07.2016, 04.05.2016 oder 18.09.2015.
2016-09-15