Mindestlohn

BGH: Online-Händler haften für alle Preisangaben

Auch wenn nicht der Händler, sondern Marktplatzanbieter wie Amazon oder eBay ihre eigenen Angaben zu Preisen hinzufügen, haftet der Verkäufer. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei jüngst veröffentlichten Urteilen entschieden. Darauf weist “Internet World Business” in seinem aktuellen Newsletter hin.

“Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor”, schreibt das Magazin.

In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 Euro als “unverbindliche Preisempfehlung” durchgestrichen ein Preis von 39,90 Euro, dazu der Hinweis “Sie sparen: EUR 20,00 (50%)”. Diese Angabe macht nicht der Verkäufer, sondern Amazon. Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Der angebliche Herstellerpreis führe Verbraucher in die Irre.

Der BGH sah den Verkäufer in der Pflicht: Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden.

3. August 2016

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