Kündigung

Erbschaftssteuer bei Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen

Die Regierungskoalition hat sich nach mehrmonatigen Verhandlungen auf eine grundsätzliche Einigung zur Reform der Erbschaftssteuer verständigt.

Wesentliche Punkte der Beschlussempfehlung zum Erbschaftssteuer-Gesetz:
Lohnsummenregelung bei kleinen Unternehmen:

Wesentliche Voraussetzung für die Verschonung von der Erbschaftsteuer für kleine Unternehmen ist auch in Zukunft die Fortführung des Unternehmens. Die Lohnsummenprüfung entfällt zukünftig bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, wobei Saisonarbeitnehmer – wie bisher – bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Grenze von 20 Beschäftigten als zu weitgehend angesehen.

Verwaltungsvermögen:

Der Begriff des grundsätzlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögens (z. B. liquide Mittel) bleibt – wie vom Bundesrat gefordert – erhalten. Allerdings wird bis zu 10 % des Verwaltungsvermögens wie begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Zudem wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern.
Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer zukünftig ausgeschlossen.

Investitionsklausel:

Finanzmittel, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden von der Erbschaftsteuer verschont.

Familiengeführte Unternehmen:

Verfügungsbeschränkungen, die bei familiengeführten Unternehmen typisch sind und den Unternehmenswert mindern, werden in Höhe von maximal 30 % bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Große Unternehmen:

Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber ist – wie bereits im Kabinettsbeschluss vom 8. Juli 2015 angelegt – eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung (mit Berücksichtigung des Privatvermögens) oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt je 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Keine Verschonung im Abschlagsmodell wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. € (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. € (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %).

Bewertung des Unternehmens:

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff AO) wird der für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

Stundung:

Es wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

Grundlage: Beschlussempfehlung zum Erbschaftssteuer-Gesetz

Angestrebt ist, das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat bis zur parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2016 abzuschließen.
Die Reform der Erbschaftsteuer soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

2016-06-29

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