Anspruch auf Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung

In Zukunft können Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung ohne einen Nachweis über tatsächlich angefallene Kosten eine Pauschale verlangen.

Die Arbeitsvergütung ist gesetzlich „nach der Leistung der Dienste” zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte” zu entrichten. Bei Vereinbarung einer Monatsvergütung ist die Vergütung folglich nach Ablauf des jeweiligen Monats, d. h. am ersten Kalendertag des Folgemonats, fällig.

Hiervon kann im Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden, so dass z. B. als Termin für die Lohnzahlung durchaus auch der 10. des Folgemonats arbeitsvertraglich festgelegt sein kann.

Sobald der Arbeitgeber jedoch den Fälligkeitszeitpunkt ohne Lohnzahlung überschritten hat, befindet er sich in aller Regel im Schuldnerverzug, sodass der Arbeitnehmer Verzugszinsen und einen etwaigen Verzugsschaden geltend machen kann.

Nach einer Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 288 Abs. 5 BGB) hat der Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers im o. g. Sinne einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €, der auf etwaige Rechtsverfolgungskosten des Arbeitnehmers anzurechnen ist.
Die Verzugspauschale und etwaige Rechtsverfolgungskosten können nicht im Voraus – weder ganz noch teilweise – vertraglich abbedungen werden.

Die vorgenannte Neuregelung gilt zunächst nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30.06.2016 gilt sie für alle Arbeitsverhältnisse.

Grundlage für die Neuregelung ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I vom 28.07.2014, S. 1218.

Praxishinweis:
Allen Arbeitgebern sei empfohlen, vorliegende bzw. neu abzuschließende Arbeitsverträge auf Regelungen zur Lohnzahlung hin zu überprüfen bzw. dahingehend anzupassen.

2016-06-08

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