Fußball-EM 2016: Arbeitsrechtliche Fragen

 

Am 10. Juni 2016 beginnt die Fußball-EM in Frankreich.Fußball 2

Eine Vielzahl von Spielen findet auch in der Woche und für viele Arbeitnehmer, die z. B. Schicht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten haben, zudem während der Arbeitszeit statt.
Die mit der Fußball-EM zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen fassen wir im Folgenden kurz zusammen.

I. Verfolgen der Spiele während der Arbeitszeit
  1. Fernsehen
    Mitarbeiter dürfen während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht fernsehen. Dies beeinträchtigt die Erfüllung der Arbeitspflichten und hat Auswirkungen auch auf die Arbeitssicherheit. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber zum Beispiel regeln, dass in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten besonderen Raum die Spiele an einem Fernseher verfolgt werden können. Im Rahmen eines Zeiterfassungssystems müssen sich die Mitarbeiter aber „ausstempeln”, um dies tun zu können.
  2. Radio
    Radiohören dürfte insoweit zulässig sein, wie es die Arbeitsleistung und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt. Ein mögliches Verbot gehört nach Auffassung des BAG (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1986, 1 ABR 75/83) zur Ordnung des Betriebes gem. § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG.
  3. Internet
    Arbeitnehmer könnten die Spielergebnisse auch im Internet während der Arbeit verfolgen. Das Verfolgen der Spiele im Internet (Livestream oder Ergebnisticker) ist unzulässig, soweit die Privatnutzung des Internets im Unternehmen verboten ist.
    Wird sie geduldet, so darf dies auch nur in einem Umfang geschehen, der nicht über ein angemessenes Maß hinausgeht und sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.Das Verfolgen beim Livestream geht über dieses Maß hinaus und ist – sofern keine einvernehmliche Regelung getroffen wird – wie das Fernsehen unzulässig.
II. Freistellung
  1. Urlaub/unbezahlte Freistellung
    Der Arbeitnehmer kann für den Tag eines Spiels, das er sehen möchte, Urlaub beantragen. Regelmäßig sind gem. § 7 Abs. 1 BUrIG die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen.Jedoch gilt dies nur, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
  2. Überstunden
    Auch während der Fußballweltmeisterschaft besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Überstunden anordnet, soweit dies tarif- oder arbeitsvertraglich zulässig ist. Darüber hinaus kommt auch die Anordnung von Überstunden in Notfällen in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 1981, 2 AZR 1162/78). Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden vor, wird dies durch das Interesse des Arbeitnehmers, ein Fußballspiel zu sehen, nicht überwogen.
III. Sonstiges
  1. Alkohol
    Im Allgemeinen dürfte kein absolutes Alkoholverbot bestehen. Es gilt aber auch hier: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen und die Arbeitssicherheit muss gewährleistet sein. Alkoholkontrollen dürfen nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers stattfinden.
    Ein betriebliches Alkoholverbot unterliegt gem. § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG, ggfs. auch gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, der Mitbestimmung des Betriebsrates.
    Bestehen deutliche objektive Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung eines Arbeitnehmers, so kann ihn der Arbeitgeber schon aus Fürsorgegesichtspunkten aus dem Betrieb verweisen. Es besteht dann keine Vergütungspflicht. Zu Beweiszwecken sollte der Arbeitgeber die Anhaltspunkte dokumentieren.
  2. Trikots und Fanartikel
    An Tagen, an denen das von Arbeitnehmern bevorzugte Fußballteam spielt, kann es auch vorkommen, dass sie ihre Begeisterung durch das Tragen von Fanbekleidung, d. h. Trikot oder ähnliches, zum Ausdruck bringen.
    Dies ist nur insoweit zulässig, als die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt ist, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer an Maschinen tätig ist und Schutzkleidung tragen muss oder die Kleidung die Funktionsfähigkeit der Maschine beeinträchtigen kann.
    Bei auswärtigen Terminen hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden „Dresscode” zu beachten.

 

Fazit:
Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers, die Spiele während der Arbeitszeit verfolgen zu können bzw. auf weitere “Sonderregelungen”.
Sicher  werden aber viele Arbeitgeber  einvernehmliche Regelungen finden, die die Interessen beider Parteien berücksichtigen.

2016-06-07

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