Berichtigung einer Steuererklärung

Eine Steuererklärung – wie z. B. die Umsatzsteuererklärung – ist wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.

Erkennen Steuerpflichtige nach Abgabe ihrer Steuerklärung, dass bestimmte steuererhebliche Sachverhalte nicht berücksichtigt wurden und die Erklärung dadurch unvollständig ist, bzw. dass Angaben falsch sind, dann sind sie verpflichtet, das richtig zu stellen.

Finanzamt2 Foto Grit GehlenWurden Angaben bewusst nicht vollständig oder falsch eingetragen, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung, die strafrechtlich geahndet wird. Strafmindernd bzw. strafbefreiend wirkt in diesem Fall nur eine Selbstanzeige an das zuständige Finanzamt.

Seit Januar 2014 gibt es einen Anwendungserlass (AEAO) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Abgabenordnung.
Dieser Anwendungserlass wurde nun um eine Regelung zu § 153 AO (Berichtigung von Erklärungen) ergänzt.
Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung, insbesondere einer Steuererklärung (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 378 AO Absatz 3 – Leichtfertige Steuerverkürzung) abzugrenzen ist.

2016-05-27

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