Übergangsregelung für alte Registrierkassen endet am 31.12.2016

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus.
Deshalb gilt für elektronische Registrierkassen grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht.

Bezahlen2Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit bis Ende 2016 einzusetzen:
Ein Schreiben des BMF vom 26.11.2010 sieht für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.
(Hinweis: Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie [vgl. Schreiben des BMF vom 09.01.1996] vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien.
Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

Dieses Entgegenkommen der Finanzverwaltung endet allerdings zum 31.12.2016.

Sofern also noch „alte” Registrierkassen eingesetzt werden, ist dringend zu empfehlen, diese spätestens bis zum Ende des Jahres durch eine „finanzamtssichere Kasse” mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme zu ersetzen.

2016-04-13

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