Investmentsteuerreform geplant

In ihrer Kabinettssitzung am 24.02.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes beschlossen.

Ziel der angestoßenen Investmentsteuerreform ist, die Besteuerung zu vereinfachen und damit Steuergestaltungen einen Riegel vorzuschieben. Gleichzeitig sollen Risiken durch EU-rechtliche Vorgaben und damit auch mögliche Ausfallrisiken für den Fiskus ausgeräumt werden. Eine weitere Zielstellung ist, den Aufwand für die Wirtschaft, Steuerzahler sowie Finanzämter zu reduzieren.

Finanzamt2 Foto Grit GehlenDie Zahl und die Art der steuerlichen Pflichten der Bürgerinnen und Bürger als Anleger von Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ändern sich durch dieses Gesetz im Grundsatz nicht. Wie im bisherigen Recht unterliegen die Erträge aus Investmentfonds bei Privatanlegern grundsätzlich einem nach § 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeltenden Steuerabzug. Fehlt es an einem Steuerabzug, insbesondere weil die Investmenterträge im Ausland erzielt werden, sind diese – wie bisher -in der Steuererklärung anzugeben.
Einer grundlegenden Änderung unterliegt nur der Inhalt der Erklärungspflichten. Während bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen von den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, reichen zukünftig vier Kennzahlen aus (Höhe der Ausschüttung; Wert des Fondsanteils am Jahresanfang; Wert des Fondsanteils am Jahresende; Angabe, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt). Die Steuererklärungspflichten werden dadurch inhaltlich wesentlich vereinfacht.

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 01.01.2018 in Kraft treten.

2016-03-07

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