betriebliche Unfallversicherung, Stundungen, Beitragszahlungen

Meldeverfahren: Wichtige Änderungen zum 1.Januar 2016

Die Minijobzentrale hat auf folgende Änderungen zum Jahreswechsel hingewiesen:

UV-Jahresmeldung

Durch das 5. SGB IV Änderungsgesetz ergeben sich zum 1. Januar wichtige Änderungen für die Meldedaten zur Unfallversicherung:
Die Daten zur Unfallversicherung werden zum 1. Januar 2016 von der bestehenden Meldung zur Sozialversicherung abgekoppelt. Sie sind ab dem Jahr 2016 mit der neuen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung; Abgabegrund 92) zu übermitteln.
Mit der UV-Jahresmeldung ist erstmalig zum 16. Februar 2016 das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt jedes im Jahr 2015 beschäftigten Arbeitnehmers zu übermitteln. Im Gegenzug entfällt der Datenbaustein Unfallversicherung bei allen Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung, das heißt, in allen Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstigen Entgeltmeldungen wird künftig auf die Angabe der UV-Daten verzichtet.
In der UV-Jahresmeldung ist das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt eines Arbeitsnehmers für das gesamte Kalenderjahr einzutragen. Die Meldung ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsverlauf immer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu erstellen. Dies gilt auch, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Beschäftigungsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber hatte (zum Beispiel kurzfristig Beschäftigte). Auch hier ist insgesamt nur eine UV-Jahresmeldung zu erstellen.
Weitere Informationen zur UV-Jahresmeldung finden Sie hier.

Lohnnachweis zur Unfallversicherung

Zur Berechnung der Umlage zum zuständigen Träger der Unfallversicherung müssen alle Arbeitgeber nach Ablauf eines Kalenderjahres auch bisher schon die Arbeitsentgelte der in der Unfallversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung melden.
Ab dem 1. Januar 2017 (Meldung der Daten für 2016) wird der bisher papierhafte Lohnnachweis für zwei Jahre durch den elektronischen Lohnnachweis ergänzt, bevor der elektronische Lohnnachweis den papierhaften Lohnnachweis ab 2019 komplett ablöst. Ab 2019 soll der elektronische Lohnnachweis als alleinige Grundlage für die Berechnung der Umlage dienen.

Einmalzahlungen im Rahmen der Märzklausel

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist grundsätzlich zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. Findet für eine Einmalzahlung die Märzklausel Anwendung, das heißt, die Einmalzahlung wird zwar in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Kalenderjahres gezahlt, aber beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet, so ist diese Einmalzahlung für die Zeit ab 1. Januar 2016 immer mit einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) zu melden. Eine Korrektur der bereits abgegebenen Jahresmeldung zur Sozialversicherung (Abgabegrund 50) entfällt.

Datenannahme durch Kommunikationsserver

Für die Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und das zugehörige Rückmeldeverfahren betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver.
Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der technische Eingang der Meldung wird quittiert.
Den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen betreibt die ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH). Er stellt die Schnittstelle zur Kommunikation zwischen den Arbeitgebern und den Datenannahme- und -verteilstellen (DAVn) dar. Der Arbeitgeber kann in allen freigegebenen Verfahren über den GKV-Kommunikationsserver kommunizieren. Die weitere Kommunikation mit den DAVn ist Aufgabe des GKV-Kommunikationsservers.
Der Arbeitgeber muss Meldungen der Sozialversicherungsträger mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abrufen und verarbeiten. Erfolgt kein Abruf der Daten durch den Arbeitgeber, werden die Daten nach 30 Tagen gelöscht. Die Regelungen gelten für alle Datenlieferungen im Beitrags- und Meldeverfahren an die Sozialversicherung. Das bisher praktizierte Ersatzverfahren, mit dem die Daten dem Arbeitgeber nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen in papierform zugestellt wurden, wird zum 1. Januar 2016 eingestellt.

Bestandsfehlerprüfungen

Durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz sollten im Bereich der Sozialversicherung auch für alle am Verfahren Beteiligten verbindliche Bestandsfehlerprüfungen, unter anderem im Bereich des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung zum 1. Juli 2016, eingeführt werden. Beabsichtigt war, das Nähere zu diesem Verfahren in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt werden müssen, festzulegen.
Am 1. Dezember 2015 fand im BMAS in Berlin ein Gespräch zwischen den Vertretern der GKV, RV, UV und Arbeitgeber einerseits und dem BMAS andererseits statt, bei dem die Problematik der Einführung verbindlicher Bestandsfehlerprüfungen noch einmal ausgiebig erörtert wurde. Ergebnis dieses Gesprächs war, dass die Genehmigung der bereits erarbeiteten Gemeinsamen Grundsätze für die Bestandsfehlerprüfungen vom BMAS ausgesetzt wird. Mit dem 6. SGB IV Änderungsgesetz sollen die gesetzlichen Vorschriften für die Bestandsfehlerprüfungen praxisgerechter gestaltet werden. Bis zum In-Kraft-Treten der geänderten Vorschriften und der darauf basierenden Gemeinsamen Grundsätze verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise.

2015-12-28

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