BAG: Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrIG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Urlaubsanspruchs .
Urteil2Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dieses in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln.
Der volle Urlaubsanspruch wird in diesem neuen Arbeitsverhältnis erst nach erneuter Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten nach § 4 BUrIG erworben.
Ein Teilurlaub i. S. d. § 5 BurIG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis. Nach dieser Vorschrift steht einem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch nur zu, wenn er in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit Urteil vom 20.10.2015 – Az.:  9 AZR 224/14 – gemacht:
Zumindest in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass dieses aufgrund eines anzunehmenden einheitlichen Arbeitsverhältnisses nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub im laufenden Jahr, auch wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

 Zu dieser Entscheidung liegt zurzeit zwar noch kein Volltext vor, aber die entsprechende Pressemitteilung des BAG mit einer Kurzzusammenfassung.

2015-12-04

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