Entgeltfortzahlung

Beweiswert einer Krankschreibung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 26.11.2014 (Az.: 4 Sa 398/14) über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu entscheiden.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Arbeitnehmerin war in den Jahren 2013 und 2014 als Psychotherapeutin beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin. Zwei Tage nach Vorlage ihrer Eigenkündigung hatte die Arbeitnehmerin bei dem Arbeitgeber die Gewährung ihres restlichen Urlaubs beantragt.

Der Arbeitgeber hat dies abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die Arbeitnehmerin in Anbetracht des Ausscheidens zweier weiterer Therapeutinnen die einzig verbleibende Arbeitskraft sei, weshalb auf ihre Arbeitskraft bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtet werden könne.

Vier Tage später legte die Arbeitnehmerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die kommenden drei Wochen vor sowie später eine Folgebescheinigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber hat hierauf keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet mit der Begründung, es lägen objektive Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergäben.

Das LAG hat der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zugesprochen. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätten einen hohen Beweiswert.
Die vom Arbeitgeber vorgetragenen Umstände begründeten weder für sich betrachtet, noch in ihrer Gesamtheit durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen.
Insbesondere könne sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Urlaubsverlangens und der Krankschreibung berufen.
Zwar könne ein solcher Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen Zweifel an der Richtigkeit einer Krankschreibung begründen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach einer Weigerung des Arbeitgebers, Urlaub zum gewünschten Termin zu erteilen, sein Fernbleiben von der Arbeit ankündige.
Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

9.11.2015

Print Friendly, PDF & Email