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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren bei einer Handelsplattform

Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) an den Betreiber dieser Plattform Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht.
Dies hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Urteil vom 19.02.2015 (Az.: S 7200-Karte 18) klargestellt.

Online-Shoppen Foto Grit Gehlen

Auch die Gebühren für Handelsplattformen zählen zum Umsatz.

Im Regelfall sind die Gebühren an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Firma zu leisten.

Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen.
Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös dann häufig zu gering angegeben.

Hier eine Beispielrechnung:

Der Unternehmer U. verkauft Waren für insgesamt 119.000 € über eine Handelsplattform.
Nach Abzug der Gebühren von 10.000 € wird an U. ein Betrag von 109.000 € überwiesen.

Falsche Lösung:
U. erklärt Umsätze nur in Höhe von 91.596 € (109.000 €/1,19) und eine Umsatzsteuer von 17.403 € (91.596 € x 0,19).

Richtige Lösung:
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer liegt aber bei 119.000 €. Die Gebührenverrechnung ist unbeachtlich.
Demzufolge betragen die Umsätze 100.000 € (119.000 €/1,19) und die  Umsatzsteuer 19.000 € (100.000 € x 0,19).

Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).
Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

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