Bildrechte im Internet

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“Selbst der Urheber von veröffentlichten Fotos zu sein, ist am sichersten.”, sagt Rechtsanwalt Enrico Komning. Foto: Grit Gehlen

Ohne Website und Social Media-Kanäle geht heute fast nichts mehr, wenn man unternehmerisch erfolgreich sein will. Insbesondere Fotos machen Nutzer neugierig und laden zum Verweilen ein. Was vor der Veröffentlichung eines Fotos bedacht und getan werden muss, darüber klärt der auf Medien- und Urheberrecht spezialisierte Neubrandenburger Rechtsanwalt Enrico Komning in diesem Interview auf. 

Herr Komning, dass man als Website-Betreiber nicht einfach Fotos von anderen Webseiten herunterladen und bei sich veröffentlichen darf, weiß heute eigentlich jeder. Passiert das dennoch hin und wieder?

Das passiert täglich. Und viele Urheberrechtsverletzungen werden erst gar nicht aufgedeckt, erst recht nicht geahndet. Man sollte dennoch recht vorsichtig sein, wenn man -ohne die erforderlichen Recht zu haben- Fotos öffentlich macht. Waren es bisher hauptsächlich größere Unternehmen, die das Internet nach Urheberrechtsverletzungen durchsucht haben, engagieren nun auch immer mehr Einzel-Fotografen oder andere Rechteinhaber verschiedene Kontrollagenturen, um Verstöße zu recherchieren und diese zu verfolgen. Auch wenn man sich eine Internetseite von einer Marketingagentur oder einem Dritten erstellen lässt, muss man sicher sein, dass dieser keine fremden Bilder ohne Genehmigung für die Erstellung der Homepage benutzt. Dies sollte man ausdrücklich im Vertrag festhalten. Als Betreiber oder Inhaber der Internetseite haftet man nämlich dafür, dass dort keine urheberrechtlich geschützten Bilder ohne Berechtigung veröffentlicht werden und kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das kann teuer werden. Für ein künstlerisch wertvolles Foto können da schon mal mehrere hundert Euro an Schadensersatz anfallen. Hinzu kommen die nicht unerheblichen Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Außerdem können Urheberrechtverletzungen strafbar sein. Die zivilrechtliche Haftung kann man bei ordentlicher Vertragsgestaltung an den Homepage-Hersteller weiter geben.

Besser also, man macht die Fotos für seine Website und sein Facebook-Unternehmensprofil selbst?

Ja. Selbst der Urheber von veröffentlichten Fotos zu sein, ist am sichersten.
Trotzdem gilt es auch dabei einiges zu beachten. Unternehmer stellen ihren Betrieb oft gern im wirtschaftlichen Umfeld mit dem Abbild von Arbeitnehmern oder Kunden dar. Hierzu benötigt man jedoch die Genehmigung der abgebildeten Person, da die Veröffentlichung konkreter Personen immer in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen eingreift. Mit einer einfachen Erklärung, die rechtlich aber geprüft sein sollte, ist dies schnell getan.
Auch das Büro- oder Betriebsgebäude wird gern für die Veröffentlichung von Werbung fotografiert. Soweit Nebengebäude des Straßenbildes hierbei mit abgelichtet und genutzt werden ist dies nicht schädlich, da in Deutschland die sogenannte „Panoramafreiheit“ gilt. Das heißt, dass öffentlich einsehbare Gebäude auch fotografiert und die Fotos –auch gewerblich- genutzt werden können, obwohl der Architekt des Gebäudes ein Urheberrecht an der Gebäudegestaltung hat und Vervielfältigungen der Gebäudeansichten grundsätzlich zustimmungsbedürftig sind. Erst im vergangenen Sommer schlug der Rechtsausschuss dem Europäischen Parlament einen Entschließungsantrag für die Kommission vor, wonach die Panoramafreiheit für die gewerbliche Nutzung von Fotos nicht mehr gelten sollte. Dieser Vorschlag wurde jedoch zurück gewiesen, so dass man auch in Deutschland als Unternehmer weiterhin Gebäudefotos veröffentlichen darf. In Einzelfällen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.

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Der Neubrandenburger Rechtsanwalt Enrico Komning hat sich auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert. Seiner Erfahrung nach gibt es täglich Urheberrechtsverletzungen im Internet. Foto: Grit Gehlen

Dürfen Online-Shop-Betreiber Fotos von den Produkten machen und veröffentlichen, die sie verkaufen? Oder muss erst derjenige gefragt werden, der die Produkte herstellt?

Durch das eigene Fotografieren von selbst vertriebenen Waren entsteht ein neues Werk, nämlich das Foto. Dies stellt eine sogenannte „freie Benutzung“ dar. Das selbstgefertigte Foto darf ohne Zustimmung des Produkteherstellers zum Zwecke der Verkaufspräsentation veröffentlicht werden. Auch bei der Anpreisung von Waren in einem Onlineshop gilt jedoch grundsätzlich, dass fremde fotografische Abbildungen der Waren nicht ohne Genehmigung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. In der Regel stellen die Hersteller von Waren Imagefotos zur Verfügung. Jedoch sollte dies vertraglich geregelt werden. Ganz genau sollte vor einer Verwendung geprüft werden, ob die beabsichtigte ganz konkrete Verwendung auch genehmigt ist. Eine Lizenz zur Veröffentlichung von Fotos kann nämlich auch auf ganz bestimmte Nutzungsarten beschränkt sein. Bei Unklarheiten sollte man sich an Urheberrechtsexperten wenden, denn gerade gewerblich veranlasste Urheberrechtsverstöße sind meistens mit schmerzhaften Schadensersatzhöhen belegt.

Nicht jeder Unternehmer hat Zeit und Lust eigene Fotos zu machen. Was muss beachtet werden, wenn man einen Fotografen engagiert?

Lässt man die Fotos von einem Fotografen fertigen, muss auch dieser als Urheber der Fotos eine Lizenz erteilen, die den Verwender berechtigt, das urheberrechtlich geschützte Fotowerk weiter zu nutzen. Die Übersendung der digitalen Fotodatei ist deshalb immer sehr viel teurer als der Einzelausdruck auf Papier. Gute Fotografen halten zwischenzeitlich Verträge für ihre Leistungen vor, in denen ganz konkret differenziert wird, welche Rechte am Fotowerk übertragen werden.
Ist nichts schriftlich geregelt und man veröffentlicht das Foto ungefragt, ist man für die Rechteübertragung beweispflichtig. Ohne Vertrag gelingt der Beweis der sogenannten „Rechtekette“ meist nicht. Außerdem hat der Fotograf auch das Recht, dass das Foto mit der Urheberbezeichnung zu versehen ist, also entweder dem Namen oder die Firmierung des Fotografen. Ob und welche Benennung aufgebracht werden soll, entscheidet der Urheber, also der Fotograf.

Foto: Grit Gehlen

Das Urheberrecht regelt, was beim Verwenden fremder Inhalte beachtet werden muss. Foto: Grit Gehlen

Angenommen, mein Foto taucht plötzlich auf einer anderen Website auf. Wozu raten Sie?

Auch eigene Fotos sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie sogenannte „Schöpfungshöhe“ haben. Das heißt, dass einfache „Knipsfotos“ ohne eigenen „privat-künstlerischen“ Charakter nicht dem Urheberrecht unterfallen. Sobald man sich allerdings Gedanken über den Lichteinfall, die Perspektive, die Größe des Motives oder die Art des Fotos macht, handelt es sich um eine geistige Schöpfung und damit um ein geschütztes Werk. Sollte dieses von anderen genutzt werden, stehen dem Urheber die bereits genannten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Reich kann man damit jedoch nicht werden, da sich die Schadensersatzansprüche regelmäßig an der sogenannten „Lizenzanalogie“ ausrichten. Das heißt, man bekommt nur so viel Schadensersatz, wie der Rechtsverletzer hätte bezahlen müssen, um eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Bei Privatfotos dürfte das regelmäßig nicht sehr viel sein.

Die Fragen stellte Grit Gehlen

Zur Person:
Rechtsanwalt Enrico Komning ist Inhaber einer mittelgroßen, bundesweit tätigen Wirtschaftsrechtskanzlei mit Stammsitz in Neubrandenburg mit 17 Rechtsanwälten an 6 Standorten in Deutschland. Die Kanzlei berät seit über 15 Jahren Handwerksbetriebe und Mittelständler der Region in allen das Wirtschaftsrecht betreffende Belange. Als sehr moderne Kanzlei legen die KOMNING Rechtsanwälte viel Wert auf effektive und digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierzu wurde das juristische WorkFlow-Produkt „LAWTEC“ entwickelt. Mehrere Anwälte der Kanzlei sind auf immateriellen Rechtsschutz wie dem Marken- und Wettbewerbsrecht insbesondere aber dem Urheber- und Medienrecht spezialisiert. Foto-, Event- und Marketingagenturen gehören ebenso zum Klientel wie Verlage, Schriftsteller oder freie Journalisten. Seit 2010 vertreten die KOMNING Rechtsanwälte bundesweit den Pay-TV-Sender SKY in urheberrechtlichen Fragestellungen des Gastrokontrollprozesses.

Website KOMNING Rechtsanwälte

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